Grünanlagenordnung – 67/04 HdO
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den öffentlichen Anlagen der Stadt Neuss (Grünanlagenordnung der Stadt Neuss) vom 29. März 2019 (in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 14. Juli 2025)
Aufgrund der §§ 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571), wird von der Stadt Neuss als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 29. März 2019 für das Gebiet der Stadt Neuss folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Präambel
Öffentliche Grünanlagen erfüllen in einer verdichteten Großstadt wichtige ökologische und klimatische Funktionen. Gleichzeitig dienen sie als Orte der Erholung, der Bewegung und des Naturerlebnisses für unterschiedliche Nutzergruppen.
Die nachfolgende Verordnung dient dazu, die vorgenannten Funktionen der städtischen Grünanlagen zu sichern und unterschiedliche Nutzerinteressen einem gemeinwohlverträglichen Ausgleich zuzuführen.
§ 1
Begriffsbestimmungen: Öffentliche Anlagen
Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen
- Park- und Grünflächen,
- Anpflanzungen und Waldungen,
- Spiel- und Bolzplätze,
- Kleingartenanlagen
- Stillgewässer und deren Ufer sowie
- das Straßenbegleitgrün.
§ 2
Benutzung der öffentlichen Anlagen
- Die öffentlichen Anlagen der Stadt Neuss dienen dem Wohl der gesamten Bürgerschaft.
- Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, sich an den öffentlichen Anlagen zu erfreuen und sie so zur Entspannung und Erholung zu benutzen, dass kein anderer gestört oder gefährdet wird.
- Jegliche Werbemaßnahme, das Anbieten oder Verteilen von Waren sowie das Anbieten oder Erbringen gewerblicher Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Erlaubnis im Sinne von § 11 i. V. m. § 7 dieser Grünanlagenordnung.
§ 3
Betreten der Grünflächen
- Die Rasenflächen dürfen grundsätzlich betreten werden, sofern nicht im Einzelfall und vorübergehend zum Schutz des Rasens eine Einschränkung der Nutzung notwendig ist.
- Schmuckpflanzungen und Gehölzflächen dürfen nicht betreten werden.
§ 4
Verunreinigungsverbot
- Jede Verunreinigung der öffentlichen Anlagen, Bänke, Denkmäler sowie der sonstigen Bauwerke ist verboten.
- Der Verursacher ist zur sofortigen Reinigung verpflichtet.
- Abfälle sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
- Wer Waren zum sofortigen Verzehr veräußert, muss den in Zusammenhang damit entstehenden Abfall und alle Rückstände in einem Umkreis von 30 m von dem Ort seines Gewerbes sammeln und beseitigen. Die Nutzung von Einweggeschirr ist nicht gestattet.
- Das Durchsuchen des zur Abfuhr bereitgestellten Mülls oder Sperrguts ist nicht gestattet.
- In öffentlichen Anlagen aufgestellte Abfallkörbe dürfen nicht für Haushalts- und Gewerbemüll benutzt werden.
- Das Anbringen von Plakaten an dafür nicht vorgesehenen Stellen, insbesondere an Bäumen, Masten, Häusern, Mauern, Zäunen und Schaltschränken ist verboten.
§ 5
Verhalten in den Anlagen
- Bei der Benutzung der unter § 1 aufgeführten öffentlichen Anlagen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Fußgänger genießen generell Vorrang.
- In den öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, die Wege mit Fahrzeugen, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, zu befahren; ausgenommen sind Elektrorollstühle, Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Verwaltung.
- Radfahren ist grundsätzlich erlaubt, kann aber auf entsprechend gekennzeichneten Wegen untersagt werden.
- Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern, Maschinen, Baugeräten und Containern in den öffentlichen Anlagen ist ohne ausdrückliche Erlaubnis im Sinne von § 11 i. V. m. § 7 dieser Grünanlagenordnung nicht gestattet.
- Reiten ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Wegen gestattet.
- Die Reitpferde müssen bei der Benutzung öffentlicher Wege mit einer deutlich sichtbaren Nummer, die von der zuständigen Stelle ausgegeben wird, gekennzeichnet werden.
§ 6
Unzulässiges Verhalten
- Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es nicht gestattet, ohne berechtigten Anlass oder nach den Umständen vermeidbaren Lärm zu erzeugen, der geeignet ist, die anderen Nutzer bzw. Anlieger oder Anwohner zu stören. Religiöse und andere schutzwürdige Veranstaltungen oder der Unterricht an Schulen dürfen nicht durch musikalische Darbietungen, Erzeugen von Lärm oder sonstige Handlungen gestört werden. Gleiches gilt für die Ruhe in Krankenhäusern oder Seniorenheimen.
- In den öffentlichen Anlagen darf – außer an den hierfür vorgesehenen Stellen – nicht gelagert, campiert oder übernachtet werden.
- Es ist nicht gestattet, die in den Anlagen vorhandenen Einrichtungen – wie Denkmäler, bauliche Einrichtungen, Wege, Schilder, Spielgeräte, Bänke u. a. – zweckfremd zu benutzen, zu verändern oder zu beschädigen.
- Es sind alle Handlungen untersagt, die zu Schäden an Bäumen und Büschen führen können.
- Offene Feuerstellen sind – außer an den hierfür vorgesehenen Bereichen – untersagt.
- Untersagt ist aggressives Betteln in Form unmittelbaren Einwirkens auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen oder den Einsatz von Hunden als Druckmittel sowie Verfolgen oder Anfassen.
- Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss oder dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes wie zum Beispiel Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen und Gläsern sind untersagt.
- Die Verrichtung der Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Toiletteneinrichtungen ist untersagt.
§ 7
Arbeiten im Bereich der Straße
- Die Sondernutzung der öffentlichen Anlagen ist eine weitergehende Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus, wie z. B. die Nutzung von Grünflächen oder Straßenbegleitgrün für
- gewerbliche Zwecke
- Werbemaßnahmen
- Baumaßnahmen oder Baustelleneinrichtungen
- das Aufstellen von Containern
- Materiallagerungen oder
- die Durchführung von Veranstaltungen
- Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis durch die Stadt Neuss (Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima). Die Sondernutzung der öffentlichen Anlagen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden in einer gesonderten Ordnung geregelt.
§ 8
Spiel- und Bolzplätze
- Kinderspiel- und Bolzplätze dienen dem Aufenthalt und Spiel der Kinder und Jugendlichen.
- Die Benutzung der auf Kinderspielplätzen aufgestellten Geräte ist nur Kindern bis zu 14 Jahren erlaubt.
- Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen sowie deren Benutzung untersagt.
- Der Alkohol-, Tabakkonsum und der Konsum von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Skateranlagen ist untersagt.
§ 9
Baden und Eislaufen
- Das Baden in den Stillgewässern des Stadtgebietes ist untersagt.
- Das Betreten von Eisflächen ist nur nach ausdrücklicher Freigabe und nur an den gekennzeichneten Stellen gestattet.
§ 10
Tiere
- Wer in öffentlichen Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie weder Personen gefährden noch schädigen noch die Anlagen beschädigen oder beschmutzen.
- Hunde sind in öffentlichen Anlagen an einer kurzen Leine (maximal zwei Meter lang) zu führen und von Spielplätzen, Spielfeldern, Wettkampfanlagen, Beeten sowie Schmuckanlagen fernzuhalten.
- Verunreinigungen, die ein Tier verursacht, sind vom Halter oder der für das Tier verantwortlichen Person unverzüglich zu beseitigen.
- Es ist nicht gestattet, frei lebende Tiere zu beunruhigen, zu jagen, zu fangen oder durch Bewerfen oder Nachstellen zu stören.
- Wildlebende Tiere dürfen nicht gefüttert werden.
§ 11
Erlaubnisse
- Eine nach den vorstehenden Bestimmungen erforderliche Erlaubnis wird auf Antrag vom Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima) erteilt.
- Sie muss bei Ausübung der erlaubten Tätigkeit mitgeführt und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorgezeigt werden.
- Für alle nach dieser Verordnung vorzunehmenden Amtshandlungen ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima) zuständig.
- Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 12
Gebührenpflicht
- Für die Erlaubnis, die Rücknahme oder den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren nach Maßgabe der geltenden Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neuss erhoben.
- Die Gebühren für eine Sondernutzung werden in der Satzung der Stadt Neuss über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen in öffentlichen Anlagen der Stadt Neuss geregelt.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 (3) ohne ausdrückliche Erlaubnis Werbemaßnahmen durchführt, Waren anbietet oder verteilt sowie gewerbliche Leistungen anbietet oder verteilt
- entgegen § 3 (1) Rasenflächen trotz einer vorrübergehenden Einschränkung betritt
- entgegen § 3 (2) Schmuckpflanzungen und Gehölzflächen betritt
- entgegen § 4 (1) die öffentliche Anlagen, Bänke, Denkmäler oder sonstigen Bauwerke verunreinigt
- entgegen § 4 (3) Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgt
- entgegen § 4 (4) bei einem Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr den entstehenden Abfall und alle Rückstände in einem Umkreis von 30 m von dem Ort seines Gewerbes nicht einsammelt und beseitigt
- entgegen § 4 (4) bei einem Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr Einweggeschirr verwendet
- entgegen § 4 (6) Haus- oder Gewerbemüll in den in den öffentlichen Anlagen aufgestellten Abfallkörben entsorgt
- entgegen § 4 (7) Plakate an dafür nicht vorgesehenen Stellen anbringt
- entgegen § 5 (2) die Wege mit Kraftfahrzeugen, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, befährt
- entgegen § 5 (3) in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen, in denen es ausdrücklich untersagt ist, mit dem Fahrrad fährt
- entgegen § 5 (4) Fahrzeuge, Anhänger, Maschinen und Container ohne ausdrückliche Erlaubnis in den öffentlichen Anlagen parkt oder abstellt
- entgegen § 5 (5) auf nicht entsprechend gekennzeichneten Wegen reitet
- entgegen § 5 (6) Pferde ohne deutlich sichtbare Nummer reitet
- entgegen § 6 (1) ohne berechtigten Anlass oder nach den Umständen vermeidbaren Lärm erzeugt, der geeignet ist, die anderen Nutzer bzw. Anlieger oder Anwohner zu stören
- entgegen § 6 (1) religiöse und andere schutzwürdige Veranstaltungen oder den Unterricht an Schulen durch musikalische Darbietungen, Erzeugen von Lärm oder sonstige Handlungen stört; gleiches gilt für die Störung der Ruhe in Krankenhäusern und Seniorenheimen
- entgegen § 6 (2) in den öffentlichen Anlagen an nicht hierfür vorgesehenen Stellen lagert, campiert oder nächtigt
- entgegen § 6 (3) die in den Anlagen vorhandenen Einrichtungen zweckfremd nutzt, verändert oder beschädigt
- entgegen § 6 (4) Handlungen vornimmt, die zu Schäden an Bäumen und Büschen führen können
- entgegen § 6 (5) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen offenes Feuer entzündet oder unterhält oder Grillgeräte benutzt
- entgegen § 6 (6) aggressiv, in Form unmittelbaren Einwirkens auf Passanten bettelt
- entgegen § 6 (7) Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss wie zum Beispiel Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer oder durch Herumliegenlassen von Flaschen und Gläsern verursacht
- entgegen § 6 (8) seine Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Toiletteneinrichtungen verrichtet
- entgegen § 7 (2) eine Sondernutzung ohne entsprechende Erlaubnis ausübt
- entgegen § 8 (1) die Spielgeräte auf den Spiel- und Bolzplätzen trotz Erreichens der Altersgrenze nutzt
- entgegen § 8 (4) Tabak oder Alkohol auf Kinderspiel- oder Bolzplätzen konsumiert
- entgegen § 9 (1) in den Stillgewässern des Stadtgebietes badet
- entgegen § 9 (2) Eisflächen betritt, die noch nicht freigegeben worden sind
- entgegen § 10 (1) nicht sicherstellt, dass ein mitgeführtes Tier andere Personen weder gefährdet noch schädigt oder die Anlagen weder beschädigt noch beschmutzt
- entgegen § 10 (2) Hunde in Grünanlagen unangeleint oder an einer mehr als 2 Meter langen Leine mitführt
- entgegen § 10 (3) Verunreinigungen von Tieren nicht sofort entfernt oder ordnungsgemäß entsorgt
- entgegen § 10 (4) frei lebende Tiere beunruhigt, jagt, fängt oder durch Bewerfen oder Nachstellen stört
- entgegen § 10 (5) wildlebende Tiere füttert
- Verstöße im Sinne der Absätze 1 können von der Ordnungsbehörde nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden, sofern sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. Die Höhe der Geldbußen richtet sich nach § 17 OWIG.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den öffentlichen Anlagen der Stadt Neuss (Gartenordnung der Stadt Neuss) vom 18. Dezember 2015“ außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 29. März 2019
Reiner Breuer
Bürgermeister
Die Ordnungsbehördliche Verordnung ist am 1. Juni 2019 in Kraft getreten.
- 1. Änderungsverordnung vom 14. Juli 2025
Die Änderung ist am 26. Juli 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.