Flächennutzungsplan

Bei der Steuerung der Stadtentwicklung nimmt der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Neuss eine wichtige Funktion ein.

Er ist der räumliche Leitplan und der langfristige Orientierungsrahmen für alle Projekte und Maßnahmen der Stadtplanung. Im Flächennutzungsplan wird für das gesamte Stadtgebiet die Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt. Grundlage dafür ist die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die voraussehbaren Bedürfnisse. Dies betrifft die zur Bebauung vorgesehenen Flächen ebenso wie die zu sichernden Nutzungen des Freiraums und auch der Gewässer.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Neuss besteht aus der Planzeichnung, der Begründung und dem dazugehörigen Umweltbericht mit seinen Flächensteckbriefen zu allen während der Erstellung des Flächennutzungsplans besonders untersuchten Flächen.

Aufgaben des Flächennutzungsplans

Die rechtliche Grundlage für den Flächennutzungsplan ist § 5 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist der Flächennutzungsplan der „vorbereitende Bauleitplan“ für das gesamte Gebiet der Stadt Neuss. Er stellt die Nutzungen sämtlicher Grundstücke in den Grundzügen und nach den voraussehbaren Bedürfnissen in der Gemeinde dar. Es handelt sich um eine generalisierte Darstellung, die das Stadtgebiet nicht parzellenscharf abbildet und Handlungsspielraum für die nachfolgende Planungsebene der Bebauungspläne belässt. Für Flächennutzungen unter einer Größe von 5.000 m² erfolgt keine gesonderte Darstellung im Plan. Der Flächennutzungsplan bildet somit den Rahmen für die städtebauliche Entwicklung und andere räumliche Planungen in der Stadt Neuss.

Im Flächennutzungsplan werden alle Arten von Bauflächen, wie Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf (z. B. Schulen, kirchliche oder soziale Einrichtungen), Flächen für Versorgungsanlagen (z. B. Kläranlagen und Umspannwerke), Gewerbe- und Industriegebiete und auch Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel oder für Freizeitanlagen wie die Ski-Halle dargestellt. Weiterhin sind Freiraumnutzungen wie die Flächen für die Landwirtschaft, Flächen für Wald, Grünflächen und auch Wasserflächen enthalten. Das Hauptstraßennetz und die überörtlichen Straßen finden sich ebenso wie der schienengebundene Verkehr im Flächennutzungsplan wieder. 
 

Ein farbiger Plan mit verschiedenen Nutzungszonen für Landnutzung, u.a. für Gewerbe-, Wohn- und Erholungsgebiete.
Auszug Flächennutzungsplan Stand 11/2024

Im Flächennutzungsplan sind darüber hinaus auch Schutzausweisungen und Planungen anderer Aufgabenträger wie festgesetzte Überschwemmungsgebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzzonen u.a. Fachplanungen nachrichtlich übernommen oder vermerkt, da sie für die städtebauliche Entwicklung der Stadt Neuss von Belang sind.

Der Flächennutzungsplan bildet die Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung, d. h. Bebauungspläne nach § 9 BauGB mit bauplanungsrechtlichen Regelungen für einzelne Baugebiete, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein müssen und keine entgegenstehenden Planungsziele verfolgen dürfen. Der Flächennutzungsplan ist zudem gegenüber anderen Behörden und den Trägern öffentlicher Belange verbindlich. Ihre räumlichen Planungen dürfen den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. 
 

Bedeutung für die Öffentlichkeit und Beteiligungsmöglichkeiten

Für die allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere alle Neusser*innen sowie alle Unternehmen im Stadtgebiet, entfaltet der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung. Zum Beispiel können Ansprüche auf eine Baugenehmigung nicht direkt aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet werden. Der Flächennutzungsplan wird allerdings für die Beurteilung bestimmter Vorhaben im Außenbereich herangezogen. Sollte dies der Fall sein, so wird dies von der Verwaltung im Rahmen der Bauberatung oder der Antragsstellung geklärt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung, d.h. die Aufstellung des Flächennutzungsplans, der Flächennutzungsplanänderungen und Bebauungspläne, erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, das im Baugesetzbuch geregelt ist. Die frühzeitige Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen. Während einer bestimmten Frist werden die Planinhalte vorgestellt und können erörtert werden. 

Die zweite Stufe, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB, wurde früher als öffentliche Auslegung des Planentwurfes durchgeführt. Dieser Beteiligungsschritt ist im Gesetz umfassender und strenger geregelt. Hierbei sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zur Planung abgegeben werden.

Die Termine und Beteiligungsfristen werden vor Beginn im Internetportal der Stadt Neuss und in der Neuss-Grevenbroicher Zeitung bekannt gemacht.
 

Wirksamer Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Neuss wurde mit Bekanntmachung der Genehmigung am 31.07.2021 wirksam. Die im Genehmigungsverfahren von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegebenen Nebenbestimmungen wurden von der Stadt Neuss erfüllt. Dies betraf eine Maßgabe in Bezug auf ein Änderungsverfahren des Regionalplans, die inhaltlichen Auflagen zum Flächennutzungsplan bzw. der Begründung sowie die Durchführung eines Ergänzungsverfahrens im Bereich der Eissporthalle / Südbad. Der Flächennutzungsplan wurde daraufhin mit Stand November 2024 aktualisiert.

Änderungen des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan besitzt einen Planungshorizont für ca. 10 bis 15 Jahre. In einigen Bereichen im Stadtgebiet treten jedoch neue und vorher nicht absehbare Entwicklungen ein, die die Ziele der städtebaulichen Planung betreffen können. In diesen Bereichen muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Für einzelne Flächen bzw. Teilbereiche der Stadt werden somit Änderungsverfahren durchgeführt, die vor ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedürfen. Über die Aufstellung von Änderungsverfahren entscheidet der Rat der Stadt Neuss. 

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