Abfallgebührensatzung – 19/02 HdO

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Neuss vom 18. Dezember 2023(in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2025)

Aufgrund der

  • §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung;
  • §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233), in der jeweils geltenden Fassung,
  • der §§ 5 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2023 (GV. NRW. S. 443), in der jeweils geltenden Fassung;

hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Benutzungsgebühren

  1. Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Neuss werden Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren) nach § 6 KAG erhoben.
  2. Abfallentsorgungsgebühren sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).

§ 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

  1. Die Abfallgebühr ist eine Jahresgebühr. Der Maßstab für die Ermittlung der Jahresge-bühr ist das Fassungsvolumen des Restmüllgefäßes.
  2. Die Jahresgebühr für das Restmüllgefäß beträgt:
    1. je 50 l-Eimer bei einmaliger Leerung pro Woche 166,81 €
    2. je 80 l-Eimer bei einmaliger Leerung pro Woche 266,88 €
    3. je 80 l-Tonne bei einmaliger Leerung alle 2 Wochen 133,44 €
    4. je 120 l-Tonne bei einmaliger Leerung pro Woche 400,32 €
    5. je 120 l-Tonne bei einmaliger Leerung alle 2 Wochen 200,16 €
    6. je 240 l-Tonne bei einmaliger Leerung pro Woche 800,66 €
    7. je 770 l-Behälter bei einmaliger Leerung pro Woche 2.568,80 €
    8. je 770 l-Behälter bei zweimaliger Leerung pro Woche 5.137,64 €
    9. je 770 l-Behälter bei einmaliger Leerung alle 2 Wochen 1.284,42 €
    10. je 1.100 l-Behälter bei einmaliger Leerung pro Woche 3.669,74 €
    11. je 1.100 l-Behälter bei zweimaliger Leerung pro Woche 7.339,48 €
    12. je 1.100 l-Behälter bei einmaliger Leerung alle 2 Wochen 1.834,50 €.
  3. Die Gebühr für die Abfuhr von zugelassenen Restmüll-Abfallsäcken (80 l) beträgt 5,10 €.

§ 3
Gebührenschuldner

  1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer sind die dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks gleichgestellt; sie haften neben der Eigentümerin oder dem Eigentümer als Gesamtschuldner.
  2. Die zur Nutzung eines Grundstücks, eines Grundstücksteiles, einer Wohnung oder sonstiger Räumlichkeiten berechtigten Personen sind in dem Maße, wie sie die Abfallentsorgung in Anspruch nehmen, gebührenpflichtig; insoweit haften sie mit den nach Abs. 1 Verpflichteten als Gesamtschuldner.
  3. Sofern nach § 14 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neuss eine Gemeinschaft zur Benutzung von Abfallgefäßen gebildet wurde, wird die Gebühr von der oder dem der Stadt Neuss gegenüber bestimmten Bevollmächtigten erhoben. Die in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haften in dem Maße, wie sie die Abfallentsorgung in Anspruch nehmen, als Gesamtschuldner.
  4. Tritt ein Eigentumswechsel ein, so ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Unterlassen sowohl die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer als auch die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer die Mitteilung des Eigentumswechsels, so haften beide als Gesamtschuldner für die Gebühren bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Mitteilung bei der Stadt Neuss eingeht. Das gleiche gilt entsprechend für die zur Nutzung oder zum Gebrauch Berechtigten.

§ 4
Entstehung und Änderung der Gebühr

  1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr beginnt bei Benutzung der Abfallentsorgung mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats und endet mit dem Letzten des der letzten Benutzung vorhergehenden Kalendermonats. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird für jeden Kalendermonat, in dem die Abfallentsorgung benutzt wird, 1/12 der Jahresgebühr erhoben.
  2. Werden Anzahl oder Art der auf einem angeschlossenen Grundstück benutzten Abfallgefäße geändert, so haben die nach der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neuss zum Anschluss und zur Benutzung Verpflichteten und die Benutzerinnen und Benutzer, bei denen die Änderung eingetreten ist, dieses der Stadt Neuss unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt für den Beginn der Benutzung beim erstmaligen Anschluss eines Grundstückes. Änderungen, die zu einer Verminderung oder Erhöhung einer festgesetzten Gebühr führen, werden mit Beginn des Kalendermonats berücksichtigt, der auf die Änderung folgt.

§ 5
Heranziehung zur Gebühr

  1. Die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr nach § 2 Abs. 2 und 4 dieser Satzung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der Stadt Neuss, welcher der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner bekanntgegeben wird. Der Gebührenbescheid kann mit der Anforderung anderer Abgaben verbunden werden.
  2. Die Gebühren sind an die in der Zahlungsaufforderung angegebenen Stellen und zu den Fälligkeitsterminen des § 6 dieser Satzung zu zahlen.

§ 6
Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Jahresgebühr wird in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Gebührennachforderungen werden einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.
  2. Die Gebühr für die Abfuhr des Abfallsackes nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung entsteht und wird fällig mit dem Erwerb des Abfallsackes.

§ 7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Neuss vom 11.03.1980 in der Fassung der 33. Änderungssatzung vom 16.12.2022 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 18.12.2023

Reiner Breuer
Bürgermeister


Die Satzung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

  1. 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2024
    Die Änderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  2. 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2025
    Die Änderung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.