Hauptsatzung – 30/01 HdO
Hauptsatzung der Stadt Neuss vom 6. November 2020(in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 21.11.2025)
Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 6. November 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben der Stadt Neuss
Die Stadt Neuss erfüllt in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
§ 2
Stadtgebiet, Stadtbezirke
- Das Gebiet der Stadt Neuss ergibt sich aus der Karte (Anlage 1), die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
Im Gebiet der Stadt Neuss werden folgende acht Stadtbezirke gebildet:
- Stadtbezirk I (Innenstadt/Hammfeld, Stadtmitte, Hermannsplatz, Stadionviertel, Dreikönigenviertel/Pomona, Baldhof, Obererft/Meertal)
- Stadtbezirk II (Barbaraviertel/Bolssiedlung, Neusserfurth, Morgensternsheide, Kaarster Brücke, Weißenberg, Vogelsang, Berliner Platz)
- Stadtbezirk III (Selikum/Reuschenberg, Weckhoven, Reuschenberg/Weckhoven, Hoisten)
- Stadtbezirk IV (Holzheim, Grefrath/Holzheim-Nord)
- Stadtbezirk V (Norf, Derikum)
- Stadtbezirk VI (Gnadental, Grimlinghausen, Erfttal)
- Stadtbezirk VII (Uedesheim)
- Stadtbezirk VIII (Rosellen, Rosellerheide/Neuenbaum, Allerheiligen)
Die Grenzen dieser Stadtbezirke ergeben sich aus der in Abs. 1 angeführten Karte (Anlage 1).
§ 3
Wappen, Stadtfarben, Siegel, Schriftverkehr
- Das Wappen der Stadt Neuss zeigt auf einem von Schwarz und Rot gespaltenen Schild im schwarzen (linken) Feld einen rot bewehrten, goldenen Doppeladler, im roten (rechten) Feld ein durchgehendes silbernes Kreuz. Das Wappen wird von einer goldenen deutschen Kaiserkrone gekrönt. Als Wappenhalter dienen zwei goldene Löwen.
- Die Farben der Stadt Neuss sind rot und weiß.
- Als Dienstsiegel führt die Stadt Neuss ihr Wappen (Abs. 1) einfarbig und in runder Form mit der Umschrift „Stadt Neuss“ und das historische Quirinussiegel (Anlage 2). Das historische Quirinussiegel kann nur bei besonderen Anlässen verwendet werden.
- Der Schriftverkehr der Stadt Neuss nach außen hin wird unter der Bezeichnung „Stadt Neuss“ geführt. Die für den Schriftverkehr der Eigenbetriebe geltenden Sonderregelungen bleiben unberührt.
§ 4
Bezeichnung der Ratsmitglieder, Stellvertretung der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters, Verpflichtung, Amtskette des*der Bürgermeister*in
- Ein Ratsmitglied führt die Bezeichnung „Stadtverordnete“ oder „Stadtverordneter“.
- Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei ehrenamtliche Stellvertretungen der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters. Die Stellvertretungen führen die Bezeichnung „Stellvertretende Bürgermeisterin“ oder „Stellvertretender Bürgermeister“. Sie sind in der Reihenfolge ihrer Wahl zur Vertretung der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters berufen, wenn die jeweils vorgehende Stellvertretung verhindert ist.
- Bei der Einführung nimmt die*der Bürgermeister*in die Verpflichtung der Stadtverordneten vor. Die Stadtverordneten geben folgende Erklärung ab:
„Ich gelobe, dass ich nach bestem Wissen und Können das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und meine Aufgaben als Stadtverordnete/Stadtverordneter zum Wohle der Gemeinde gewissenhaft erfüllen werde.“
- Für die Verpflichtung der ehrenamtlichen Stellvertretungen der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters und für die Verpflichtung der zu Mitgliedern der Ausschüsse bestellten sachkundigen Bürger*innen durch die*den Ausschussvorsitzende*n gilt Abs. 3 entsprechend.
- Bei feierlichen Anlässen trägt die*der Bürgermeister*in die Amtskette.
§ 5
Ausschüsse
- Der Rat bildet die Ausschüsse, die er nach gesetzlicher Vorschrift bilden muss (Pflichtausschüsse) und die in den §§ 7 und 8 dieser Hauptsatzung aufgeführten Ausschüsse. Der Rat kann beschließen, darüber hinaus weitere Ausschüsse zu bilden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
- Der Rat kann bestehende Ausschüsse auflösen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
- Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien und eine Zuständigkeitsordnung aufstellen.
§ 6
Aufgaben des Haupt-, Sicherheits- und Gleichstellungsausschusses und der Ausschüsse
- Die Ausschüsse beraten ihre Angelegenheiten ihres Sachgebietes und bereiten insbesondere die Beschlussfassung des Rates vor. Entscheidungen können die Ausschüsse nur treffen, soweit ihnen durch Gesetz, durch diese Hauptsatzung oder durch besonderen Ratsbeschluss Entscheidungszuständigkeiten übertragen sind.
- Der Haupt-, Sicherheits- und Gleichstellungsausschuss ist über die ihm in den §§ 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 GO NRW übertragenen Aufgaben hinaus berechtigt, die von anderen Ratsausschüssen behandelten Angelegenheiten erneut zu beraten.
- Ihm obliegt außerdem die Vorberatung in Personalangelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen.
§ 6a
Bildaufnahmen/Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen des Rates
- Film- und Tonaufnahmen von den Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind von der Verwaltung und/oder von dieser beauftragten Dritten in öffentlicher Sitzung zum Zwecke der Direktübertragung von Sitzungen des Rates und seiner Gremien im Internet oder der Einstellung eines Mitschnittes in das Internet zulässig. Die*Der Bürgermeister*in bestimmt die Internetadresse auf der Internetseite des Rates der Stadt Neuss, unter der der Mitschnitt abgerufen werden kann. Die Abrufmöglichkeit endet mit der Aufzeichnung der darauf folgenden Ratssitzung. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Löschung der Bild- und Tonaufnahme.
- Über das Vorliegen einer Gefährdung der Ordnung der Sitzung entscheidet die*der Bürgermeister*in oder ihre*seine Vertretung bei der Sitzungsleitung.
- Die Regelungen finden auf Sitzungen der Ausschüsse entsprechende Anwendung.
§ 6b
Digitale und hybride Durchführung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen
- In besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Durchführung von Sitzungen des Rates und der Ausschüsse in digitaler Form erfolgen (digitale Sitzung), sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 47a Abs. 1 GO NRW).
- Der Rat stellt das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach § 47a Abs. 1 GO NRW mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest und entscheidet zugleich darüber, ob infolgedessen digitale oder hybride Sitzungen durchgeführt werden. In dem Beschluss ist festzulegen, für welchen Zeitraum Sitzungen in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden (längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten) und ob die Durchführung in digitaler oder hybrider Form für den Rat und die Ausschüsse gelten soll. Die Beschlussfassung kann in einer Sitzung des Rates, durch Stimmabgabe im Umlaufverfahren oder in geeigneter elektronischer Form, die die Textform wahrt, erfolgen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 47 Abs. 2 GO NRW gewahrt werden kann. Die Verlängerung ist bei einem weiteren Andauern des besonderen Ausnahmefalles möglich. Für den Beschluss über eine Verlängerung gelten die vorgenannten Sätze entsprechend.
- Die Aufhebung eines Beschlusses nach Absatz 2 ist im Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rates zulässig.
§ 6c
Hybride Durchführung von Ausschusssitzungen
- Ausschüsse des Rates dürfen auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a GO NRW hybride Sitzungen durchführen. Dies gilt nicht für die Pflichtausschüsse nach § 59 GO NRW (Haupt-, Sicherheits- und Gleichstellungsausschuss, Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss).
- Den jeweiligen Ausschüssen bleibt die Entscheidung über eine Durchführung hybrider Sitzungen vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 47 Abs. 2 GO NRW gewahrt werden kann. Der Beschluss kann frühestens mit Wirkung für die jeweils nächste Ausschusssitzung erfolgen. Jeder Ausschuss im Sinne des Absatzes 1 kann einen Vorratsbeschluss darüber treffen, ob die weiteren Sitzungen des Ausschusses in der jeweiligen Wahlperiode als hybride Sitzungen durchgeführt werden. Der Ausschuss kann einen nach Satz 5 getroffenen Vorratsbeschluss mit einfacher Mehrheit für einzelne Ausschusssitzungen oder insgesamt mit Wirkung frühestens für die nächste Ausschusssitzung wieder aufheben.
§ 7
Ausschuss für Anregungen, Beschwerden und Bürgerbeteiligung
- Zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW, die an den Rat gerichtet sind, wird ein Ausschuss für Anregungen, Beschwerden und Bürgerbeteiligung gebildet.
- Die Geschäftsführung liegt bei der*dem Bürgermeister*in, die*der eine Geschäftsstelle für den Ausschuss für Anregungen, Beschwerden und Bürgerbeteiligung einrichtet. Die Geschäftsstelle legt eingegangene Anregungen und Beschwerden dem Ausschuss vor, bestätigt der*dem Antragsteller*in den Eingang und teilt ihr*ihm den Sitzungstermin mit, in dem die Eingabe zur Verhandlung ansteht.
- Der Ausschuss nimmt zu den Anregungen und Beschwerden nach Prüfung Stellung und leitet sie mit seiner Stellungnahme dem für die Entscheidung zuständigen Organ (Rat, entscheidungsbefugter Ausschuss, Bürgermeister*in) zu. Ist das zuständige Organ der Rat, leitet er die Stellungnahme zur weiteren Beratung dem sachlich zuständigen Ausschuss zu. Bezieht sich die Anregung oder Beschwerde auf eine bereits getroffene Entscheidung, leitet der Ausschuss die Eingabe nur weiter, wenn er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung für angezeigt hält. Die Geschäftsstelle unterrichtet die*den Antragsteller*in über die Stellungnahme des Ausschusses.
§ 8
Bildung von Bezirksausschüssen
- Für jeden Stadtbezirk bildet der Rat einen Bezirksausschuss. Die Bezirksausschüsse haben 17 bzw. 19 Mitglieder (Stadtbezirk I und Stadtbezirk II). § 39 Abs. 4 Ziffer 3 der GO NRW bleibt unberührt.
- Die Mitglieder der Bezirksausschüsse und ihre Stellvertretungen werden vom Rat bestellt. Zu Mitgliedern der Bezirksausschüsse können Stadtverordnete und sachkundige Bürger*innen berufen werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechtes dem Rat der Stadt angehören können. Den Bezirksausschüssen dürfen mehr sachkundige Bürger*innen als Stadtverordnete angehören. Jeder Bezirksausschuss wählt aus den ihm angehörenden Stadtverordneten ein*en Vorsitzende*n und eine oder mehrere Stellvertretungen; § 67 Abs. 2 der GO NRW findet entsprechende Anwendung.
- Soweit die GO NRW und diese Hauptsatzung nichts Anderes bestimmen, sind auf die Bezirksausschüsse die für die Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf die Mitberatungsrechte der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters und bestimmter Stadtverordneter (§ 39 i.V. mit § 36 Abs. 6 und 7 GO NRW) wird hingewiesen.
§ 9
Bezirksausschüsse
Die Bezirksausschüsse sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Insbesondere ist ihnen vor der Beschlussfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksausschüsse können zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Bei Beratungen des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung eines Bezirksausschusses zurückgehen, hat die*der Vorsitzende des Bezirksausschusses oder die Stellvertretung das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden.
§ 10
Verwaltungsaußenstellen
- Es werden zwei Verwaltungsaußenstellen eingerichtet, eine in der ehemaligen Gemeinde Holzheim, eine in der ehemaligen Gemeinde Norf.
- Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Verwaltungsaußenstellen trifft die*der Bürgermeister*in durch Dienstanweisung.
§ 11
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
Gemäß § 27 GO NRW wird zur Mitwirkung der ausländischen Einwohner*innen an den kommunalen Willensbildungsprozessen in der Stadt Neuss ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gebildet, der aus 18 stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Zwölf Mitglieder werden nach der Wahlverfahrensordnung für den Integrationsausschuss der Stadt Neuss direkt gewählt, sechs weitere Mitglieder bestellt der Rat aus seiner Mitte.
§ 12
Ersatz des Verdienstausfalls
- Die Stadtverordneten und die Mitglieder von Ausschüssen erhalten im Falle der Geltendmachung Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW i.V.m. der Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW) in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus haben einen solchen Anspruch auch die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (§ 11) sowie die Mitglieder der in § 13 Abs. 2 aufgeführten Gremien. Die Teilnahme als Zuhörende begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Ersatz wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.
- Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und durch Bescheinigung der*des Arbeitgeberin*Arbeitgebers nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der Anspruch kann auch an die*den Arbeitgeber*in abgetreten werden und ist sodann von diesem geltend zu machen.
- Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Bei der Erstattung des Verdienstausfalls darf der Höchstbetrag nach der EntschVO NRW in der jeweils geltenden Fassung nicht überschritten werden.
- Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt einen Regelstundensatz nach der EntschVO NRW in der jeweils gültigen Fassung. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Die Höchstbetragsgrenze nach der EntschVO NRW in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
- Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung oder eine Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten (maximal 15 €/Stunde) auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten und Betreuungskosten für pflegebedürftige Personen werden nicht für die Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach den vorstehenden Bestimmungen geleistet werden. Als Kinder gelten Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder, die nach § 14 SGB XI anerkannt pflegebedürftig sind. Die notwendigen Kosten für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger können nur geltend gemacht werden, soweit keine anderen gesetzlichen oder sonstigen Ansprüche gegen Dritte bestehen.
- Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalls bzw. der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu stellen.
§ 13
Aufwandsentschädigung
- Die Stadtverordneten, die stellvertretenden Bürgermeister*innen, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Ausschussvorsitzenden, mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO NRW) in der jeweils geltenden Fassung. Der*Die Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration erhält eine Aufwandsentschädigung entsprechend einer*einem Ausschussvorsitzenden.
- Sachkundige Bürger*innen, die zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind, Beschäftigte der Eigenbetriebe als Mitglieder der Werksausschüsse sowie die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, die keine Ratsmitglieder sind, erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung je Sitzung. Ein gleiches Sitzungsgeld erhalten ferner die vom Rat berufenen, diesem aber nicht angehörende Mitglieder von Unterausschüssen, Arbeitskreisen, Kommissionen und ähnlichen Gremien mit beratender Aufgabenstellung, die vom Rat oder mit dessen Zustimmung gebildet und keine Ausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung sind.
- Die Teilnahme als Zuhörende begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld.
- Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf höchstens 40 Sitzungen pro Jahr und Person festgelegt.
- Erstattungsfähig ist auch die Teilnahme an den Fraktionssitzungen über Online-Streamingdienste nach den obigen Maßgaben.
§ 14
Zuständigkeit des Rates und des Haupt-, Sicherheits- und Gleichstellungsausschusses in dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen
- Der Haupt-, Sicherheits- und Gleichstellungssausschuss trifft im Einvernehmen mit der*dem Bürgermeister*in die Entscheidungen, die das beamten- oder arbeitsrechtliche Grundverhältnis von Bediensteten in Führungsfunktionen (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW) zur Stadt verändern.
- Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Entscheidung des Rates nicht spätestens in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zustande, so trifft die*der Bürgermeister*in die Entscheidung abschließend.
- Als Entscheidungen, die das Grundverhältnis einer*eines Beamtin*Beamten zur Stadt verändern, gelten die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses, die Übernahme im Wege der Versetzung, die Beförderung, die Entlassung – mit Ausnahme der Entlassung auf Antrag – und die Zurruhesetzung. Bei Beschäftigten sind die Begründung, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ausgenommen die Kündigung aus wichtigem Grunde und die Eigenkündigung – sowie die Höhergruppierung Entscheidungen, die das Grundverhältnis der*des Bediensteten zur Stadt verändern.
§ 15
Übertragung von Entscheidungszuständigkeiten auf die*den Bürgermeister*in
- Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten wird auf die*den Bürgermeister*in übertragen:
- Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte der Stadt, sofern der angefochtene Verwaltungsakt nicht auf einem Beschluss des Rates, eines nach § 41 Abs. 2 GO NRW entscheidungsbefugten Ausschusses oder einer nach § 60 (Dringlichkeitsentscheidung) GO NRW getroffenen Entscheidung beruht;
- Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt. Der Erlass solcher Forderungen gilt als ein Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit die zu erlassene Forderung den Betrag von 10.000,00 EUR nicht übersteigt oder die Forderung Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens ist;
- den gesetzlich vorgeschriebenen Erlass nach §§ 32, 33 Grundsteuergesetz. Der Finanzausschuss wird über Erlasse mit einem Wert von mehr als 10.000,00 EUR informiert.
- alle Geschäfte der laufenden Verwaltung, ausgenommen
- Geschäfte in den in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geregelten Angelegenheiten,
- Geschäfte in Angelegenheiten, für deren Übertragung eine besondere Form vorgeschrieben ist,
- Geschäfte in Angelegenheiten, in denen die Entscheidungszuständigkeiten nach § 41 Abs. 2 GO NRW einem Ausschuss übertragen sind.
- Der Rat behält sich in allen Fällen des Abs. 1 das Recht vor, im Einzelfall die Entscheidung an sich zu ziehen.
- Die*der Bürgermeister*in ist ermächtigt, die ihr*ihm nach Abs. 1 übertragenen Entscheidungszuständigkeiten auf Dienstkräfte der Stadtverwaltung weiter zu übertragen.
- Im Übrigen können der*dem Bürgermeister*in durch Ratsbeschluss weitere Entscheidungszuständigkeiten übertragen werden.
§ 16
Genehmigung von Verträgen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe s) GO NRW
Von der Genehmigungspflicht für Verträge der Stadt Neuss mit Stadtverordneten, mit Ausschussmitgliedern, mit der*dem Bürgermeister*in und mit den leitenden Dienstkräften sind ausgenommen:
- Verträge nach feststehendem Tarif,
- Verträge bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR jährlich.
Zu den leitenden Dienstkräften im Sinne dieses Paragraphen gehören die Beigeordneten, die Beamtinnen*Beamten von Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und die Beschäftigten oberhalb der Entgeltgruppe 15.
§ 17
Urkunden für Beamtinnen*Beamte, schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten
- Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen*Beamte sind von der*dem Bürgermeister*in oder ihrer*seiner allgemeinen Stellvertretung zu unterzeichnen.
- Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch die*den Bürgermeister*in oder ihrer*seiner allgemeinen Stellvertretung. Die*der Bürgermeister*in ist ermächtigt, diese Befugnis auf Dienstkräfte der Stadtverwaltung zu übertragen.
§ 18
Unterbrechen und Aufheben der Sitzung durch die*den Bürgermeister*in
- Die Zahl der zu wählenden Beigeordneten wird auf maximal sechs festgesetzt. Die Stellen der *des Bürgermeisterin*Bürgermeisters und der Beigeordneten sind hauptamtliche Stellen.
- Die*Der zur allgemeinen Vertretung der*des Bürgermeisterin*Bürgermeisters bestellte Beigeordnete führt die Bezeichnung „Erste Beigeordnete“ oder „Erster Beigeordneter“.
§ 19
Teilnahme an Sitzungen
- Die*Der Bürgermeister*in und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Die*Der Bürgermeister*in ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Stadtverordneten oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder die*der Bürgermeister*in verlangt.
- Die*Der Bürgermeister*in und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Andere Beamtinnen*Beamte und Beschäftigte sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Rates oder der Ausschüsse verpflichtet, wenn dies die*der Bürgermeister*in oder die*der zuständige Beigeordnete anordnet.
§ 20
Gleichstellung von Mann und Frau
Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellt die*der Bürgermeister*in eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte entsprechend des Abschnittes IV des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG NRW).
§ 21
Form öffentlicher Bekanntmachungen
- Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Neuss, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden in der für das Gebiet der Stadt Neuss erscheinenden Ausgabe der „Neuss-Grevenbroicher-Zeitung/Rheinische Post“ vollzogen. Das gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Bekanntmachung erscheint. Daneben werden diese öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter https://www.neuss.de/rathaus/oeffentliche-bekanntmachungen zugänglich gemacht.
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, gilt Folgendes:
Kann die öffentliche Bekanntmachung nicht vollzogen werden, ist sie im Internet unter https://www.neuss.de/rathaus/oeffentliche-bekanntmachungen zu vollziehen.
Kann die öffentliche Bekanntmachung auch so nicht vollzogen werden, ist sie durch Aushang am „Schwarzen Brett“ im Untergeschoss des Verwaltungsgebäudes Rathaus Rundbau Eingang 2 zu vollziehen.
Diese Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.
Öffentliche Bekanntmachungen sind unverzüglich nachrichtlich in der durch Abs. 1 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind.
- Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften oder darauf beruhende ortsrechtliche Vorschriften der Stadt Neuss, die eine andere Form der öffentlichen Bekanntmachung vorschreiben oder zulassen, bleiben unberührt.
- Soweit nach sondergesetzlicher Vorschrift öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang zu erfolgen haben, wird die Bekanntmachung am „Schwarzen Brett“ im Untergeschoss des Verwaltungsgebäudes Rathaus Rundbau Eingang 2 ausgehängt.
§ 22
Unterrichtung der Einwohner*innen
- Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt. Er kann diese Unterrichtung auf Ausschüsse oder die*den Bürgermeister*in übertragen.
Die Unterrichtung erfolgt durch
- Mitteilung in der für die Bekanntmachung von Ortsrecht bestimmten Tageszeitung
oder durch besondere schriftliche Mitteilung der Stadt (z. B. Flugblätter, Einwohnerbriefe, Internet) oder - Auslegung von Plänen und/oder Modellen von Vorhaben unter Mitteilung der Auslegung nach Buchstabe a) oder
- Versammlungen der Einwohnerschaft, die auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden können.
- Auslage in den Verwaltungsaußenstellen sowie in der Stadtbibliothek, ausgenommen davon sind Pläne und/oder Modelle nach Buchstabe b).
Die Informationsmittel können nebeneinander angewendet werden.
- Mitteilung in der für die Bekanntmachung von Ortsrecht bestimmten Tageszeitung
- Soll die Unterrichtung in einer Versammlung der Einwohnerschaft erfolgen, setzt die*der Bürgermeister*in Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin durch öffentliche Bekanntmachung die Einwohner*innen zu der Versammlung ein.
- Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Unterrichtung nach Abs. 1, wie und durch wen sie zu erfolgen hat.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht in Angelegenheiten, für die durch Rechtsvorschriften eine förmliche Anhörung oder Beteiligung bereits vorgeschrieben ist.
§ 23
Inkrafttreten
- Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung vom 31. Mai 1995 mit den dazu erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft.
- Anlage 1: Gebietskarte (§ 2)
- Anlage 2: Historisches Quirinussiegel (§ 3)
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 11. November 2020
Reiner Breuer
Bürgermeister
- 1. Änderungssatzung vom 29. Januar 2021
Die Änderung ist am 27. März 2021 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 2. Änderungssatzung vom 18. Februar 2022
Die Änderung ist am 27. Februar 2022 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 3. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2023
Die Änderung ist am 04. Januar 2024 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 4. Änderungssatzung vom 10. Juli 2025
Die Änderung ist am 16. Juli 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 5. Änderungssatzung vom 17. November 2025
Die Änderung ist am 28. November 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 6. Änderungssatzung vom 21. November 2025
Die Änderung ist am 28. November 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.