66/07 HdO

Betriebssatzung für das „Tiefbaumanagement der Stadt Neuss“ vom 17. Dezember 2013(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2025)

Aufgrund der §§ 7, 41 und 107 Abs. 2 in Verbindung mit § 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, 671, ber. 2005, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung vom 07. Juni 2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Rechtsnatur, Name

  1. Der Betrieb wird unter dem Namen „Tiefbaumanagement der Stadt Neuss“ (TMN) nach Maßgabe dieser Satzung, der Vorschriften der GO NRW und in entsprechender Anwendung der Vorschriften der EigVO NRW und des „Neusser Transparenz- und Steuerungskodex – Leitlinien guter Unternehmensführung“ in der jeweils gültigen Fassung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) geführt.
  2. Der Sitz des TMN ist Neuss.
  3. Die EigVO NRW findet Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Zweck

  1. Gegenstand und Zweck des TMN ist die Durchführung aller Tiefbaumaßnahmen für die Stadt Neuss, hierzu gehören insbesondere Planung, Bau, Betrieb und Verwaltung von öffentlichen Straßen, Ingenieurbauten, wasserbaulichen Anlagen, öffentlichen Beleuchtungs- und Verkehrssignalanlagen, Parkleiteinrichtungen, Parkeinrichtungen und Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, die der Stadt Neuss zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, einschließlich dazugehöriger (straßen-)baulicher Außenanlagen.
  2. Die von dem Betrieb nach Absatz 1 zu bewirtschaftenden Objekte werden – soweit sie im Eigentum der Stadt Neuss stehen und nicht zum notwendigen Betriebsvermögen anderer Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen der Stadt Neuss gehören – im Sondervermögen des TMN geführt.
  3. Der Betrieb stellt sicher, dass das von der Stadt Neuss eingebrachte Vermögen vorrangig zur Erfüllung des jeweiligen öffentlichen Zwecks genutzt werden kann. Falls die Nutzung für öffentliche Zwecke dauerhaft entfällt oder wirtschaftlich anderweitig sichergestellt werden kann, entscheidet der Rat über den anderweitigen Einsatz oder die Verwertung des Vermögens oder der Vermögensgegenstände.

§ 3
Betriebsleitung

  1. Die Betriebsleitung besteht aus einem vom Rat zu bestellenden Ersten Betriebsleiter/einer Ersten Betriebsleiterin. Der Rat kann weitere Betriebsleiter/innen bestellen. Die Betriebsleitung des TMN und der Vorstand der InfraStruktur Neuss AöR sollen im Sinne einer einheitlichen betrieblichen Führung personenidentisch besetzt sein. Die Betriebsleitung wird von einem/einer oder mehreren kaufmännischen und technischen Leitern/Leiterinnen unterstützt, der/die vom Bürgermeister berufen wird/werden.
  2. Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich und hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
  3. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter.

§ 4
Vertretung des Betriebes

  1. Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt Neuss in den Angelegenheiten des Betriebes durch die Betriebsleitung vertreten.
  2. Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Betriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit seiner Entscheidung unterliegt. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung
    „Der Bürgermeister
    Tiefbaumanagement der Stadt Neuss“
    unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
  3. Der Bürgermeister verfügt im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vertretungsberechtigung weiterer Dienstkräfte des Betriebes.

§ 5
Zuständigkeiten des Rates

  1. Der Rat der Stadt Neuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die Hauptsatzung und die EigVO NRW übertragen sind.
  2. Daneben entscheidet der Rat im Rahmen des Haushaltsplanes der Stadt Neuss über die vom TMN durchzuführenden Maßnahmen. Sofern darüber hinaus weitere Maßnahmen durchgeführt werden sollen, entscheidet der Rat sofern der Betrag von EURO 100.000 (in Worten: einhunderttausend) überschritten wird.

§ 6
Betriebsausschuss

  1. Der Mobilitäts- und Infrastrukturausschuss des Rates der Stadt Neuss ist der für das TMN zuständige Betriebsausschuss.
  2. Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm in entsprechender Anwendung der EigVO NRW zugewiesen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Neuss ausdrücklich übertragenen Aufgaben, soweit nicht durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Neuss eine ausschließliche Zuständigkeit des Rates der Stadt Neuss gegeben ist.
  3. Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt Neuss zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates der Stadt Neuss unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
  4. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit einem Mitglied des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO NRW gelten entsprechend.
  5. An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

§ 7
Rechtliche Stellung des Bürgermeisters

  1. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des TMN.
  2. Die Dienstkräfte des TMN werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister angestellt, höhergruppiert und entlassen. § 14 der Hauptsatzung der Stadt Neuss bleibt unberührt.
  3. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
  4. Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des TMN regelmäßig und rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der/die Antikorruptionsbeauftragte der Stadt Neuss hat ein Prüfrecht (vgl. 10.2.3 Dienstanweisung zur Korruptionsprävention und -bekämpfung).
  5. Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung. Diese unterliegen ausschließlich der Betriebsleitung.
  6. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden, der, falls auch dann keine Übereinstimmung erzielt wird, über die Angelegenheit entscheidet.
  7. Der Bürgermeister kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einen Beigeordneten vertreten lassen.

§ 8
Stellung des Stadtkämmerers

  1. Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnung zuzuleiten.
  2. Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Ist im laufenden Wirtschaftsjahr erkennbar, dass die Planansätze des Wirtschaftsplanes wesentlich überschritten bzw. unterschritten werden, so hat die Betriebsleitung den Kämmerer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 9
Stammkapital, Vermögen und Schulden

  1. Das Stammkapital beträgt EURO 50.000 (in Worten: fünfzigtausend).
  2. Das durch Ausgliederung auf die eigenbetriebsähnliche Einrichtung übertragene Vermögen beträgt EURO 357.887.723,90 (in Worten: dreihundertsiebenundfünzigmillionen­achthundertsiebenundachtzigtausend­siebenhundertdreiundzwanzig Euro und neunzig Cent).
  3. Die durch Ausgliederung auf die eigenbetriebsähnliche Einrichtung übertragenen Schulden betragen EURO 42.400.000,00 (in Worten: zweiundvierzigmillionenvierhunderttausend Euro).

§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

  1. Das TMN wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.
  2. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Das TMN führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB).
  4. Zur Verbesserung der betrieblichen Steuerung und Erhöhung der Transparenz sind Controllinginstrumente (z. B. Kostenrechnung) einzuführen.
  5. Für die Kassenführung wird eine Sonderkasse eingerichtet. Bei der Kassenführung sind die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Kommunen (GOBK)“ zu beachten. Die Einzelheiten regelt der Bürgermeister.
  6. Das TMN hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und einer Stellenübersicht aufzustellen. Ebenso ist ein fünfjähriger Finanzplan zu erstellen.
  7. Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister, den Stadtkämmerer und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögenplans schriftlich zu unterrichten.
  8. Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres zu erstellen.
  9. Bei Mehrauszahlungen gegenüber den Ansätzen des Vermögensplans entscheidet der Betriebsleiter. Sind diese Mehrauszahlungen erheblich, so entscheidet der Betriebsausschuss. Erheblich sind Mehrauszahlungen, wenn die in § 9 der jeweils gültigen Haushaltssatzung der Stadt Neuss festgelegten Grenzen in analoger Anwendung überschritten werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 17. Dezember 2013

Herbert Napp
Bürgermeister


Die Satzung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

  1. 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2025
    Die Änderung ist am 20. Dezember 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.