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Start des Bewohnerparkens im Dreikönigenviertel
Einjährige Testphase beginnt am 1. November 2025
Um den Parkdruck für Anwohner*innen zu verringern und den Suchverkehr zu reduzieren, richtet die Stadt Neuss zum 1. November 2025 ein Bewohnerparkgebiet im Dreikönigenviertel ein. Nach der frühzeitigen Einbindung der Anwohner*innen im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung im November 2024, hatte der Rat der Stadt Neuss am 16. Mai 2025 die Einführung des Bewohnerparkgebietes als ergebnisoffene Testphase für ein Jahr beschlossen. Anwohner*innen können ab sofort die erforderlichen Parkausweise online beantragen.
Mit Beginn der Testphase darf auf allen öffentlichen Parkplätzen innerhalb des ausgewiesenen Bereichs mit einem Bewohnerparkausweis B geparkt werden. Für Fahrzeuge ohne entsprechenden Ausweis gilt werktags zwischen 7 und 19 Uhr mit ausgelegter Parkscheibe eine maximale Parkdauer von zwei Stunden. Außerhalb dieser Zeiten können die Parkflächen weiterhin von allen Verkehrsteilnehmer*innen genutzt werden.
Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis B beträgt 12 Euro für die gesamte einjährige Testphase. Beantragen können ihn Bewohner*innen,
- die mit Erstwohnsitz im betroffenen Gebiet gemeldet sind,
- über einen gültigen Führerschein verfügen und
- auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Auch Bewohner*innen, die ein ihnen dauerhaft überlassenes Fahrzeug nutzen, können den Ausweis beantragen, sofern sie die Nutzung entsprechend nachweisen. Die Beantragung des Bewohnerparkausweises ist online sowie vor Ort beim Amt für Verkehrsangelegenheiten, Rheinstraße 18, 41460 Neuss, möglich.

Straßenliste Bewohnerparkgebiet B
Am Keutenhof
An der Obererft
Arndtstraße
Augustinusstraße
Bergheimer Straße 1 – 163; 2 – 138
Bettina-von-Arnim-Straße
Carossastraße
Deutsche Straße
Dreikönigenstraße
Droste-Hülshoff-Straße
Eichendorffstraße
Fontanestraße
Franz-Kellermann-Weg
Fringsstraße
Goethestraße
Hebbelstraße
Heinestraße
Herbert-Karrenberg-Straße
Herderstraße
Hölderlinstraße
Jülicher Straße
Kantstraße
Kloppstockstraße
Körnerstraße
Langenbachstraße
Lessingstraße
Loerickstraße
Mörickestraße
Nordkanalallee 2 – 94
Parkstraße
Ridderstraße
Schillerstraße
Schorlemerstraße
Simrockstraße
Stifterstraße
Thywissenstraße
Tilmannstraße
Uhlandstraße
Vom-Stein-Platz
Weberstraße 6 – 86; 37 - 49
Weingartstraße
Wendersstraße
Welche Verkehrsregeln gelten dort künftig für das Parken?
Sofern keine anderen Regelungen vor Ort getroffen worden sind, darf auf allen öffentlichen Parkplätzen mit einem ausliegenden Bewohnerparkausweis B geparkt werden. Ohne Parkausweis ist die Höchstdauer des Parkens werktags zwischen 7.00 und 19.00 Uhr auf zwei Stunden begrenzt. Dazu ist eine Parkscheibe auszulegen. Außerhalb dieser Zeiten darf von jedem Verkehrsteilnehmer geparkt werden.
Wer kann einen Bewohnerparkausweis beantragen?
Nur Bewohnerinnen und Bewohner, die mit Erstwohnsitz im betroffenen Gebiet gemeldet sind, über einen gültigen Führerschein verfügen und auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Gleiches gilt für Bewohnerinnen und Bewohner, die ein überlassenes Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen und diese Nutzung nachweisen können. Alle erforderlichen Informationen dazu finden Sie im Serviceportal unter https://serviceportal-neuss.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1271/show
Kann ich auch als „Nicht-Bewohner“, beispielsweise als ansässiges Un-ternehmen oder Gewerbetreibender, einen Parkausweis beantragen?
Nein, das ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.
Kann ich den Ausweis auch im Rathaus beantragen?
Sie können das Amt für Verkehrsangelegenheiten im Gebäude Rheinstraße 18 auch während der regulären Öffnungszeiten besuchen und den Parkausweis vor Ort beantragen. Bitte kalkulieren Sie dafür gerade in der Startphase längere Wartezeiten ein.
Was kostet der Ausweis?
Die Gebühr beträgt in der Testphase 12,00 € für ein Jahr.
Wie wird die Einhaltung der Verkehrsregeln überwacht?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung werden das Gebiet regelmäßig bestreifen. In der Startphase bis Mitte November werden Fahrzeuge ohne Parkausweis nicht verwarnt, sondern erhalten einen Hinweis auf die Neuregelung.
