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Aufgaben

Die Aufgaben der Betreuungsbehörde sind vielfältig. Sie umfassen neben der Beratung von Bürger*innen zu Fragen der rechtlichen Betreuung auch die umfangreiche Unterstützung der Betreuungsgerichte.

Aufgaben 1
Betreuungsgerichtshilfe

Seit Juli 2014 wird keine rechtliche Betreuung mehr ohne die fachliche Stellungnahme der Betreuungsbehörde eingerichtet. Eine Ausnahme bildet lediglich die Anordnung einer „vorläufigen Betreuung“, die der Richter im Eilverfahren anordnen kann. Doch auch hier muss die fachliche Stellungnahme (Sozialbericht) der Betreuungsbehörde innerhalb einer festgesetzten Frist eingeholt werden.

Im Rahmen des Sozialberichtes unterstützt die Betreuungsbehörde das Gericht bei der Klärung der Frage, ob eine Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, einen bestimmten Bereich ihrer Angelegenheiten selbstständig zu regeln.

Der Sozialbericht enthält Informationen über:

  • die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation der betroffenen Person,
  • die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter Hilfen, die die Betreuung entbehrlich machen könnten,
  • die Betreuerauswahl,
  • die Sichtweise der betroffenen Person und
  • die Aufgabenbereiche in denen rechtlicher Unterstützungsbedarf besteht.

Aufgaben 2
Führen von Betreuungen

Wenn in einer Betreuungsangelegenheit kein geeigneter Betreuer oder Betreuerin gefunden werden kann oder Eilbedürftigkeit besteht, wird die Betreuungsbehörde als Ausfallbürge zur Betreuerin bestellt.

Die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde führen als persönlich bestellte Behördenbetreuerinnen und Behördenbetreuer selbst Betreuungen.
Das Führen von eigenen Betreuungen gewährleistet, dass die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde als Ratgeber für ehrenamtlich und berufsmäßig tätige Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte über umfassende theoretische und praktische Kenntnisse des Betreuungswesens und der aktuellen Rechtsprechung verfügen und somit schnell qualifizierte Hilfestellung leisten können.