Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung – 50/06 HdO
Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in der Stadt Neuss vom 12. März 2021(in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30. März 2026)
Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f i.V.m. § 27 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 24. Juni 2022 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen ist auch auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung dieser Menschen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe auf örtlicher Ebene wird in der folgenden Satzung geregelt.
§ 1
Ziel der Satzung
- Zu den Menschen mit Behinderungen zählen nach dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Dies schließt Menschen mit chronischen Erkrankungen ein.
- Ziel der UN-Behindertenrechtkonvention ist die Benachteiligung des in Abs. 1 genannten Personenkreises zu beseitigen und zu verhindern und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Den speziellen Bedürfnissen ist dabei Rechnung zu tragen.
- Rat und Verwaltung der Stadt Neuss sind im Sinne der allgemeinen Zielsetzung des § 1 BGG NRW entschlossen, die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Neuss gemäß § 13 BGG NRW durch die Bestimmungen dieser Satzung sicherzustellen und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung der Stadt Neuss zu einer inklusiven Stadt zu unterstützen.
§ 2
Interessenvertretung
Die Vertretung der Interessen der in § 1 Abs. 1 genannten Personen erfolgt durch:
- eine enge Zusammenarbeit zwischen der Stadt Neuss und der organisierten Selbsthilfe,
- Beratung der inklusiven Themen im Ausschuss für Soziales und Inklusion der Stadt Neuss,
- Einrichtung von drei Arbeitsgruppen (AG) zu unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten. Die jeweiligen Sprecher*innen der AGs berichten im Ausschuss für Soziales und Inklusion und sind beratende Mitglieder in diesem Ausschuss,
- Entsendung von beratenden Mitgliedern aus den AGs in die Fachausschüsse des Rates der Stadt Neuss,
- Koordination der Aufgaben innerhalb der Verwaltung durch die Stelle „Neuss barrierefrei“ im Sozialamt und durch die*den hauptamtliche*n Inklusionsbeauftragte*n,
- die planerische bzw. technische Begleitung im Bereich der Bauaufsicht, der Stadtplanung und des Tiefbaumanagements durch die*den Behindertenbeauftragte*n.
§ 3
Zusammenarbeit mit der organisierten Selbsthilfe
- Die organisierte Selbsthilfe entsendet, gemäß den Regelungen dieser Satzung, Mitglieder in die in § 2, 3. Spiegelstrich, genannten AGs. Die „Fachleute“ sollen in die AGs die speziellen Belange und Lebensbereiche der in § 1 Abs. 1 genannten Personen einbringen.
- Die organisierte Selbsthilfe arbeitet eng mit der*dem hauptamtlichen Inklusionsbeauftragten und der*dem zuständigen Stelleninhaber*in der Stelle „Neuss barrierefrei“ zusammen.
§ 4
Ausschuss für Soziales und Inklusion
- Der Ausschuss für Soziales und Inklusion ist ein Gremium, das sich mit der inklusiven Ausgestaltung des Gemeinwesens befasst und ggf. den Fachausschüssen und dem Rat der Stadt Neuss Vorschläge für eine entsprechende Umsetzung vorlegt. Im Ausschuss für Soziales und Inklusion können alle Angelegenheiten der Gemeinde beraten werden, die die Mitglieder der AGs für den in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis als relevant erachten.
- Der Ausschuss für Soziales und Inklusion
- gestaltet die politischen und sozialen Rahmenbedingungen für die in § 1 Abs. 1 genannten Personengruppen,
- setzt sich für die Belange dieser Personengruppen ein und setzt deren Gleichbehandlung durch,
- achtet besonders darauf, dass eine Benachteiligung von Frauen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen beseitigt wird und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen berücksichtigt werden,
- wirbt um Solidarität und Verständnis für die Situation und die Bedürfnisse behinderter und chronisch erkrankter Menschen in allen Teilen der Gesellschaft. Die Initiativen zielen auf die Gestaltung einer gesellschaftlichen Wirklichkeit, in der Barrieren abgebaut und die Einstellung der Menschen so verändert werden, dass behinderte und chronisch kranke Menschen als selbstverständlicher Teil der gesamten Gesellschaft verstanden werden.
§ 5
Inklusionsbeauftragte/r der Stadt Neuss
- Die*Der Bürgermeister*in bestellt eine*n hauptamtlichen Inklusionsbeauftragte*n und eine Stellvertretung.
- Die*Der Inklusionsbeauftragte arbeitet selbstständig und Resort übergreifend. Zur Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben ist sie*er als dezernatsübergreifender Stab direkt der*dem Bürgermeister*in zugeordnet.
- Die Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Verwaltung erfolgt zentral in der Abteilung Besondere Zielgruppen auf der Stelle „Neuss barrierefrei“ im Sozialamt.
- Die*Der Inklusionsbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
- ist Ansprechpartner/in für die Belange des in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreises und deren Angehörige,
- führt Sprechstunden für diese Personen durch,
- ist Koordinator/in für diesen Bereich innerhalb der Verwaltung,
- informiert über die gesetzlichen Grundlagen,
- gibt Praxistipps und zeigt Möglichkeiten kompetenter Hilfestellungen auf,
- arbeitet mit Beratungsstellen und Organisationen zusammen,
- regt Maßnahmen an, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen des o. g. Personenkreises abzubauen oder deren Entstehung entgegen zu wirken,
- achtet auf die Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Vorschriften, die darauf ausgerichtet sind, die Gleichstellung des o. g. Personenkreises in der Gesellschaft zu verwirklichen,
- bei Planungen und Vorhaben der Stadt Neuss, die die Belange des o. g. Personenkreises berühren könnten, ist die*der Inklusionsbeauftragte zu informieren,
- die*der Inklusionsbeauftragte erstellt einmal jährlich einen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen und Projekte und gibt einen Ausblick für die künftige Arbeit. Dieser wird dem Ausschuss für Soziales und Inklusion vorgelegt.
Die Initiativen der*des Inklusionsbeauftragten zielen darauf:- entsprechendes Bewusstsein in der Öffentlichkeit zu schaffen,
- Barrieren abzubauen und
- die Teilhabe des o. g. Personenkreises an der gesellschaftlichen Entwicklung zu stärken.
- Die*Der Inklusionsbeauftragte ist beratendes Mitglied im Ausschuss für Soziales und Inklusion.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisher gültige „Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Neuss vom 15. September 2006“, i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 20. März 2015, in Kraft getreten am 1. August 2015, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 22. März 2021
Reiner Breuer
Bürgermeister
Die Satzung ist am 27. März 2021 in Kraft getreten.
- 1. Änderungssatzung vom 24. Juni 2022
Die Änderung ist am 7. Juli 2022 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 2. Änderungssatzung vom 30. März 2026
Die Änderung ist am 03. April 2026 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.