Benutzungsordnung Stefanie-Thywissen-Dorsemagen-Saal – 24/01 HdO
Benutzungsordnung für den Stefanie-Thywissen-Dorsemagen-Saal (Alter Ratssaal) vom 24. September 2026
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW S. 618) hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 18. September 2026 folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1
Überlassung
- Der Stefanie-Thywissen-Dorsemagen-Saal (Alter Ratssaal) wird stets vorrangig für Veranstaltungen der Stadt Neuss oder gemeinsamen Veranstaltung mit der Stadt Neuss in Anspruch genommen. Der Raum kann – soweit er nicht nach Satz 1 oder für sonstige interne Zwecke durch die Stadt Neuss in Anspruch genommen wird – auf Antrag Dritter mit (Wohn-)Sitz in Neuss nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Durchführung kultureller, brauchtumlicher, sportlicher und sozialer Veranstaltungen sowie Veranstaltungen im öffentlichen Interesse der Stadt Neuss oder mit gemeinnütziger Zielsetzung überlassen werden. Eine Überlassung für andere Zwecke, insbesondere private Feiern und parteipolitische Veranstaltungen ist ausgeschlossen. Eine Vermietung für gewerbliche Zwecke und/oder Veranstaltungen erfolgt ausschließlich durch die Neusser Marketing GmbH & Co. KG (Neuss-Marketing).
- Über die Überlassung entscheidet der Bürgermeister bzw. die von ihm hierzu befugte Verwaltungsdienststelle in Abstimmung mit Neuss-Marketing. Er ist berechtigt, in Zweifelsfällen die Entscheidung des Haupt-, Sicherheits- und Gleichstellungsausschusses (HaSiG) herbeizuführen.
- Der Antrag auf Überlassung ist in Textform bei der Stadt Neuss, Referat Immobilienmanagement zu stellen. In dem Antrag ist die Art, der Zeitraum und der Ablauf der Veranstaltung genau anzugeben und Nachweise der Gemeinnützigkeit zu erbringen. Ferner ist anzugeben, ob und in welcher Höhe Eintrittsgeld oder sonstige Gegenleistung zur Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor dem beantragten Termin eingegangen sein.
- Die Überlassung erfolgt bevorzugt innerhalb der Öffnungszeiten des Rathauses. Die Überlassung für einen Zeitraum, welcher außerhalb der Öffnungszeiten des Rathauses liegt, setzt voraus, dass der Antragsteller - sofern von der Stadt gefordert - auf seine Kosten einen ausreichenden Sicherheitsdienst zur Verfügung stellt. Art und Umfang des Sicherheitsdienstes sind nach Maßgabe und Vorgabe der Stadt Neuss durch den Antragsteller sicherzustellen und zu dokumentieren.
Die Bereitstellung des Raumes endet wochentags grundsätzlich um 22:00 Uhr und wenn der der Veranstaltung folgende Tag ein Wochenend- oder (nicht stiller) Feiertag ist um 24:00 Uhr. Die Antragsteller sind auch für die Einhaltung des Jugendschutzes und der Nachtruhe verantwortlich. - Die Benutzung des Raumes erfolgt in der Form eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
- Der Antragsteller darf grundsätzlich nicht mehr als 150 Teilnehmer*innen zulassen.
§ 2
Benutzungsentgelt
- Für die Überlassung des Stefanie-Thywissen-Dorsemagen-Saals einschließlich Kaminzimmer und Nebenräumen wird bei einer Anmietung durch städtische Dienststellen oder gemeinsam mit städtischen Dienststellen kein Entgelt, sondern eine kostenorientierte Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,00 € während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses und 500,00 € außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses, erhoben.
Für die Überlassung des Saales einschließlich Kaminzimmer und Nebenräumen an Dritte beträgt das Entgelt 1.000,00 € für eine Nutzung während der regelmäßigen Öffnungszeiten und in Höhe von 1.200,00 € für spätere Zeiten und an Wochenenden oder Feiertagen.
Für die ausschließliche Anmietung des Kaminzimmers, wird ein Entgelt in Höhe von 250,00 € während bzw. 350,00 € außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten des Rathauses erhoben.
Im Entgelt sind die Kosten für eine übliche Nutzung von Strom, Beleuchtung, Heizung, Hausmeisterdienste und Unterhaltsreinigung enthalten. - Der Raum sowie die mitgenutzten Funktionsräume wie Foyer, Treppenhäuser, Toiletten, Vorräume und Flure sind vom Antragsteller spätestens bis 08:30 Uhr des Folgetages sauber, aufgeräumt und frei von Müll zu hinterlassen. Sofern der Raum und/oder die o. g. Funktionsräume nicht ordnungsgemäß hinterlassen werden und eine Sonderreinigung, die das Maß der geregelten Unterhaltsreinigung übersteigt, erforderlich wird, kann die Stadt die Sonderreinigung bei ihrem Reinigungsdienstleister beauftragen. Die zusätzlichen Reinigungskosten sind vom Antragsteller zu erstatten.
- Städtischen Dienststellen und städtischen Beteiligungsgesellschaften wird der Raum für interne Veranstaltungen und Gremiensitzungen oder gemeinsame Veranstaltungen kostenlos überlassen. In begründeten Einzelfällen kann auf Anordnung des Bürgermeisters der Stadt Neuss anderen Nutzer*innen ein Vorrang der Nutzung eingeräumt werden, insbesondere für Gremiensitzungen und/oder Zwecke der Repräsentation.
- Der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Dienstkräfte, insbesondere die des städtischen Immobilienmanagements, üben das Hausrecht aus; ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
- Erweist sich eine Veranstaltung entgegen den Angaben des Antragstellers als nicht dieser Benutzungsordnung entsprechend bzw. als eine solche, die ausdrücklich in § 1 Abs. 1 ausgeschlossen ist, so hat der Antragsteller unbeschadet der sonstigen Rechte der Stadt eine Vertragsstrafe, deren Höhe in der Nutzungsvereinbarung (§ 1 Abs. 5) festgelegt wird, zu zahlen. Es kann eine angemessene Kaution verlangt werden.
- Die Stadt behält sich vor, bei entsprechenden Verstößen gegen diese Benutzungsverordnung oder die jeweilige Nutzungsvereinbarung sowie bei allgemeinen Verstößen und Pflichtverletzungen wie z. B. Sachbeschädigung, Vandalismus, Zahlungsverzug oder Ruhestörung, den Antragsteller von weiteren Überlassungen auszuschließen.
- Der Antragsteller haftet für alle mit der Überlassung verbundenen Schäden gegenüber der Stadt unabhängig von der Verursachung durch Teilnehmer, Gäste oder Personal des Veranstalters bzw. der Veranstaltung und unabhängig von einem eventuellen Regressanspruch des Antragstellers gegen diese Personen.
§ 12
In-Kraft-Treten
Die Benutzungsordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 24.09.2026
Reiner Breuer
Bürgermeister
Die Satzung ist am 01. Oktober 2026 in Kraft getreten.