Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs von „Lachgas“ – 32/07 HdO
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Neuss vom 21. Mai 2025
Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), wird von der Stadt Neuss als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Neuss vom 16. Mai 2025 für das Gebiet der Stadt Neuss folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsverbot
- Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an minderjährige Personen sind im Gebiet der Stadt Neuss verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
- Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.
- Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
- Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.
- Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.
- Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Verkaufs oder der Ab- und Weitergabe gemäß § 1 verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 4
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2027 befristet.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 21. Mai 2025
Reiner Breuer
Bürgermeister
Die Verordnung ist am 28. Mai 2025 in Kraft getreten.