Gebührenordnung Musikschule – 404/03 HdO

Gebührenordnung der Musikschule der Stadt Neuss vom 27. Mai 2019(in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 24. März 2026)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommu-nalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 17. Mai 2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Unterrichtsgebühren

  1. Die Musikschule der Stadt Neuss erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht und für die Überlassung von Musikinstrumenten. Die Höhe der hierfür anfallenden Gebühr ergibt sich aus folgenden Gebührentarifen. Alle Gebühren verstehen sich pro Schülerin/Schüler in Euro.

    1. Elementare Musikerziehung

     Wöchentliche UnterrichtsdauerMonatsgebührJahresgebühr
    ,,MUSIKforschende“50 Min.27,30327,60

    2. Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahren)

    (Tarif gilt auch für über 18jährige junge Erwachsene, die an einer allgemeinbildenden Schule angemeldet sind):

     Wöchentliche Unterrichtsdauer in MinutenMonatsgebührJahresgebühr
    a. Gruppenunterricht
    (alle Fächer außer Klavierunterricht)
     
    2–5 Schülerinnen/Schüler (15 Min.-Anteil pro Schülerin/Schüler)2 Schüler/innen in 30 Min.37,40448,80
    3 Schüler/innen in 45 Min.
    4 Schüler/innen in 60 Min.
    5 Schüler/innen in 75 Min.
    2 Schülerinnen/Schüler45 Min.53,90646,80
    b. Einzelunterricht
    (alle Fächer außer Klavierunterricht)
    30 Min.66,15793,80
    45 Min.97,651.171,80
    60 Min.
    (nur im Rahmen von Begabtenförderung mit Zustimmung der Lehrkraft möglich)
    132,301.587,60
    c. Big Band Unterricht
    (zusätzlicher Aufschlag zur Gebühr für Instrumentalunterricht)
     5,2563,00
    d. Klavierunterricht in der Gruppe 
    2 Schülerinnen/Schüler45 Min.59,29711,48
    e. Klavier-Einzelunterricht30 Min.72,76873,18
    45 Min.107,421.289,04
    60 Min.
    (nur im Rahmen von Begabtenförderung mit Zustimmung der Lehrkraft möglich)
    145,521.746,24

    3. Junge Erwachsene (18 – 25 Jahre)

    (die nicht an einer allgemeinbildenden Schule angemeldet sind):

     Wöchentliche Unterrichtsdauer in MinutenMonatsgebührJahresgebühr
    a. Gruppenunterricht
    (alle Fächer außer Klavierunterricht)
     
    2–5 Schülerinnen/Schüler (15 Min.-Anteil pro Schülerin/Schüler)2 Schüler/innen in 30 Min.40,70488,40
    3 Schüler/innen in 45 Min.
    4 Schüler/innen in 60 Min.
    5 Schüler/innen in 75 Min.
    2 Schülerinnen/Schüler45 Min.60,50726,00
    b. Einzelunterricht
    (alle Fächer außer Klavierunterricht)
    30 Min.81,40976,80
    45 Min.123,201.478,40
    c. Klavierunterricht in der Gruppe 
    2 Schülerinnen/Schüler45 Min.66,55798,60
    d. Klavier-Einzelunterricht30 Min.89,541.074,48
    45 Min.135,521.626,24

    4. Erwachsene (ab 26 Jahre)

     Wöchentliche Unterrichtsdauer in MinutenMonatsgebührJahresgebühr
    a. Gruppenunterricht
    (alle Fächer außer Klavierunterricht)
     
    2–5 Schülerinnen/Schüler (15 Min.-Anteil pro Schülerin/Schüler)2 Schüler/innen in 30 Min.55,65667,80
    3 Schüler/innen in 45 Min.
    4 Schüler/innen in 60 Min.
    5 Schüler/innen in 75 Min.
    2 Schülerinnen/Schüler45 Min.79,80957,60
    b. Einzelunterricht
    (alle Fächer außer Klavierunterricht)
    30 Min.108,151.297,80
    45 Min.162,751.953,00
    c. Klavierunterricht in der Gruppe 
    2 Schülerinnen/Schüler45 Min.87,781.053,36
    d. Klavier-Einzelunterricht30 Min.118,971.427,64
    45 Min.179,032.148,36
    e. Teilnahme an Ensembles (Chor, Orchester, Bandarbeit usw.)Für Schülerinnen und Schüler, die zusätzlich Instrumental- oder Gesangsunterricht an der Musikschule gebucht haben14,00168,00
    Für Schülerinnen und Schüler ohne zusätzlichen Instrumental- oder Gesangsunterricht an der Musikschule22,00264,00

    5. Instrumentenüberlassung

     Jahr der AnmietungMonatsgebührJahresgebühr
    a. Instrumente Standardgröße/Standard Mensur (z.B. 4/4 Violine)1. Jahr10,50126,00
    2. Jahr12,60151,20
    3. Jahr16,80201,60
    b. Instrumente mit kleinerer Größe/kleinerer Mensur (z.B. ½ Violine, ¾ Violine)1. Jahr und Folgejahre10,50126,00
  2. Die in Abs. 1 genannten Gebühren berücksichtigen ihrer Höhe nach bereits drei ausgefallene Unterrichtsstunden pro Unterrichtsjahr.
  3. Im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) ist nur das jeweilige Hauptfach gem. Abs. 1 gebührenpflichtig. Die im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung angebotenen Nebenfächer sind als Stipendium gebührenfrei.
  4. Die zu entrichtenden Gebühren für die Teilnahme an Projekten und Workshops im Sinne des § 3 Abs. 4 d) der Satzung der Musikschule der Stadt Neuss in ihrer jeweils gültigen Fassung werden von der Leitung der Musikschule der Stadt Neuss jeweils anlassbezogen entsprechend des Aufwandes festgesetzt.

§ 2
Gebührenpflichtige

Schuldner der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerinnen/Schüler als Gesamtschuldner bzw. die volljährigen Schülerinnen/Schüler selbst bzw. die juristische Person, welche die Schülerinnen/Schüler angemeldet hat. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht für die nach § 1 dieser Gebührenordnung zu erhebenden Gebühren entsteht ab Unterrichtsbeginn bzw. im Zeitpunkt der Überlassung des Instruments. Für Projekte/Workshops im Sinne des § 3 Abs. 4 d) der Satzung der Musikschule der Stadt Neuss in ihrer jeweils gültigen Fassung beginnt die Gebührenpflicht mit Unterrichtsbeginn des jeweiligen Projekts/Workshops.
  2. Die Gebührenpflicht für das jeweils folgende Unterrichtsjahr entsteht, sofern nicht fristgerecht eine Abmeldung im Sinne des § 11 Abs. 1 der Satzung der Musikschule der Stadt Neuss erfolgt ist.
  3. Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Gebühren einen Gebührenbescheid.
  4. Die Gebühren im Sinne des § 1 dieser Gebührenordnung sind nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides in zwölf monatlichen Raten zu entrichten. Diese werden ab 01. Oktober eines jeden Unterrichtsjahres jeweils zum 1. eines jeden Monats fällig.
  5. Die Höhe der Gebühren und deren Fälligkeit für Projekte und Workshops werden anlassbezogen in entsprechenden Gebührenbescheiden festgesetzt.

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 4
Ermäßigungen

  1. Besuchen mehrere Kinder (auch Stief- bzw. Halbgeschwister sowie Pflegekinder) einer Familie die Musikschule und belegen dort ein Hauptfach, so ermäßigt sich das Schulgeld für alle Kinder der Familie bei
    • 2 Kindern um 10 %
    • 3 Kindern um 20 %
    • 4 Kindern um 30 %
    • 5 und mehr Kindern um 40 %
  2. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII sowie Menschen mit einer Schwerbehinderung nach SGB IX (GdB von mind. 50 %) erhalten bei Vorlage entsprechender Nachweise eine Ermäßigung von 50 % auf die gesamte von ihnen zu entrichtende Teilnahme- und Instrumentengebühr. Das gleiche gilt für Inhaberinnen und Inhaber des Neuss Passes sowie für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die analoge Leistungen im Sinne der Sozialhilfe beziehen. Darüber hinaus kann in finanzieller Hinsicht vergleichbaren Fällen auf Antrag eine Ermäßigung von 10–50 % auf die gesamte zu entrichtende Teilnahme- und Instrumentengebühr gewährt werden. Über die Ermäßigung entscheidet die Musikschulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ebenfalls können Bildungs- und Teilhabegutscheine (BUT) für eine weitere Ermäßigung eingesetzt werden. Bei individuellen Härtefällen oder bei Überlassung für Ensemblezwecke kann das Instrument auch kostenfrei überlassen werden. Hierüber entscheidet die Musikschulleitung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen.
    Die gesetzlichen Billigkeitsregelungen (§ 163 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW und § 227 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW) bleiben hiervon unberührt.
  3. Anträge auf eine Ermäßigung bezüglich der Teilnahme- und Instrumentengebühr müssen in der Verwaltung der Musikschule in Textform mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis abgegeben werden. Erst ab Einreichen der Anträge mitsamt den vollständigen erforderlichen Nachweisen, kann die Ermäßigung bewilligt werden. Ermäßigungen, mit Ausnahme der Geschwisterermäßigung, müssen jährlich neu fristgerecht beantragt werden. Eine Veränderung der die Ermäßigung begründenden Umstände sind der Musikschulverwaltung auch während des laufenden Unterrichtsjahres unverzüglich mitzuteilen.
  4. Bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit (z. B. besondere Leistungen oder Begabungen), die durch die Leitung der Musikschule festgestellt wird, ist auf Antrag eine Ermäßigung der Teilnahmegebühr von 10 % – 50 % möglich, abhängig vom Grad der festgestellten Förderungswürdigkeit. Ein Rechtsanspruch auf eine besondere Förderung besteht jedoch nicht, die Leitung der Musikschule entscheidet hierüber im jeweiligen Einzelfall. Anträge sind bis zum 1. September in Textform bei der Verwaltung der Musikschule einzureichen, damit sie für das kommende Unterrichtsjahr berücksichtigt werden können.
  5. In Härtefällen kann eine Förderung durch den Förderverein im Sekretariat der Musikschule beantragt werden. Durch das Exzellenz-Programm des Fördervereins besteht eine weitere Möglichkeit zur Begabtenförderung.

§ 5
Ende der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht endet bei ordentlicher Abmeldung mit Ablauf des Unterrichtsjahres und bei Projekten/Workshops automatisch mit Ablauf der Laufzeit des Projekts/Workshops. Abmeldungen regelt § 11 der Satzung der Musikschule der Stadt Neuss in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  2. Die Gebührenpflicht für den Kurs „MUSIKforscher“ (musikalische Früherziehung) endet automatisch nach zwei Unterrichtsjahren. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich.
  3. In Fällen des § 11 Abs. 3 der Satzung der Musikschule der Stadt Neuss entfällt die Gebührenpflicht ab dem der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsjahres.
  4. Wird eine Schülerin/ein Schüler gem. § 11 Abs. 5 der Satzung für die Musikschule der Stadt Neuss beurlaubt und zum Ende des Unterrichtsjahres abgemeldet, sind die Gebühren bis zum Ende des Unterrichtsjahres zu entrichten, in dem die Beurlaubung erfolgt ist.
  5. Versäumt eine Schülerin/ein Schüler aufgrund einer Erkrankung oder aus Gründen, die nicht von der Musikschule zu vertreten sind, den Unterricht, so besteht kein Anspruch auf Nacherteilung des ausgefallenen Unterrichtes bzw. auf Erstattung der entsprechenden Teilnahmegebühr.
  6. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsjahres zurückgegeben, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Rückgabe erfolgt ist. Bei verspäteter Rückgabe setzt sich die Gebührenpflicht bis zum Ablauf des Monats fort, in dem die Rückgabe erfolgt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung der Musikschule der Stadt Neuss tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten alle anderen vorausgegangenen Gebührenordnungen/-bestimmungen der Musikschule der Stadt Neuss außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 27. Mai 2019
Reiner Breuer
Bürgermeister


  1. 1. Änderungssatzung vom 27. Mai 2019
    Die Änderung ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  2. 2. Änderungssatzung vom 19. Juni 2020
    Die Änderung ist ebenfalls am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  3. 3. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022
    Die Änderung ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  4. 4. Änderungssatzung vom 09. Mai 2023
    Die Änderung ist ebenfalls am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  5. 5. Änderungssatzung vom 02. Mai 2024
    Die Änderung ist ebenfalls am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  6. 6. Änderungssatzung vom 24. März 2026
    Die Änderung ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.