71/01 HdO
Satzung für das Kommunalunternehmen InfraStruktur Neuss – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 17. Dezember 2021(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2025)
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.21 (GV. NRW. S. 348), § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718) in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3901) und § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 17. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Mit Gründung der InfraStruktur Neuss AöR hat die Stadt Neuss ein integriertes Infrastrukturunternehmen geschaffen. Dadurch wurde das Ziel für eine effiziente Erfüllung städtischer Infrastrukturaufgaben einerseits, andererseits die nachhaltige Ertragsstabilisierung bei den Stadtwerken Neuss durch mit Synergien verbundene Geschäftsfelderweiterungen erfüllt. Zum 01.04.2009 wurde dem Kommunalunternehmen InfraStruktur Neuss AöR die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen. Durch die personelle Verbindung in den Leitungsfunktionen des Kommunalunternehmens und der Stadtwerke Neuss wurde die notwendige Grundlage für eine integrative und Synergien realisierende Zusammenarbeit geschaffen.
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel, Stammkapital
- Die „InfraStruktur Neuss“ ist eine Einrichtung der Stadt Neuss in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). Das Kommunalunternehmen wird nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung, der Vorschriften der GO NRW und der Kommunalunternehmensverordnung NRW sowie dem „Neusser Transparenz- und Steuerungskodex – Leitlinien guter Unternehmensführung“ in der jeweils gültigen Fassung geführt.
- Das Kommunalunternehmen führt den Namen „InfraStruktur Neuss“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „ISN AöR“.
- Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Neuss.
- Das Kommunalunternehmen führt als Dienstsiegel das Wappen der Stadt Neuss mit der umlaufenden Schrift „InfraStruktur Neuss, Anstalt des öffentlichen Rechts“.
- Das Stammkapital beträgt 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro).
§ 2
Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck)
- Aufgabe des Kommunalunternehmens ist es, das auf dem Gebiet der Stadt Neuss anfallende Abwasser zu beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben.
- Die Stadt Neuss überträgt dem Kommunalunternehmen nach § 114a Abs. 3 GO NRW die ihr gemäß § 46 LWG i.V.m. § 56 WHG obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Ausgenommen ist die Pflicht zur Vorlage von Abwasserbeseitigungskonzepten nach § 47 LWG, die bei der Stadt Neuss verbleibt. Im Umfang der übertragenen Aufgaben ist das Kommunalunternehmen abwasserbeseitigungspflichtig (§ 46 LWG i.V.m. § 56 WHG). Das Kommunalunternehmen bereitet die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts zur Beschlussfassung durch den Rat vor.
- Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für Dritte wahrnehmen.
- Das Kommunalunternehmen ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert wird. Es kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der kommunalrechtlichen Vorschriften anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder bestehende Beteiligungen erhöhen. Ferner ist es dem Kommunalunternehmen gestattet, Neben- und Hilfsbetriebe einzurichten, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.
Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW anstelle der Stadt Neuss Satzungen für die gemäß Abs. 1 und 2 übertragene Aufgabe der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Insbesondere ist es berechtigt,
- Satzungen über die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen zu erlassen,
- unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzungen hinsichtlich der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen,
- auf der Grundlage von Satzungen Abgaben nach § 1 KAG – mit Ausnahme von Steuern – in Bezug auf die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KAG).
Die Rechte des Rates aus § 114a Abs. 7 GO NRW bleiben unberührt.
- Das Kommunalunternehmen besitzt Dienstherrenfähigkeit. Es kann insbesondere Beamte*innen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer*innen sowie zur Berufsausbildung Beschäftigte des Kommunalunternehmens. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend.
- Tätigkeiten der Stadt Neuss für das Kommunalunternehmen und umgekehrt werden gesondert geregelt.
- Dem/der Antikorruptionsbeauftragten der Stadt Neuss steht im Rahmen des vom Rat der Stadt beschlossenen Antikorruptionskonzeptes ein Prüfrecht zu.
§ 3
Organe
- Organe des Kommunalunternehmens sind
- Die Mitglieder aller Organe des Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Kommunalunternehmen fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Neuss.
- Die Ausschließungsgründe des § 31 GO NRW gelten entsprechend.
§ 4
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Falls mehr als ein Vorstandsmitglied bestellt wird, ist ein*e Vorstandssprecher*in vom Verwaltungsrat zu benennen. Sofern dem Vorstand ein*e Beigeordnete*r der Stadt Neuss angehört, so ist sie*er als Vorstandssprecher*in zu benennen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf; diese regelt u.a. die Aufgabenverteilung und die Rechte der Vorstandsmitglieder untereinander.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse gemeinschaftlich mit einfacher Mehrheit. Kommt ein gemeinsamer Beschluss danach nicht zu Stande, entscheidet die Stimme der*des Vorstandssprechers*in.
- Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Vorstand des Kommunalunternehmens und die Geschäftsführung der Stadtwerke Neuss GmbH sollen im Sinne einer einheitlichen betrieblichen Führung personenidentisch besetzt sein.
- Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Vorstands sind vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und eine*n sonstige*n Vertretungsberechtigte*in.
- Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu geben.
- Der Vorstand hat jeweils halbjährlich dem Verwaltungsrat Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Neuss haben können, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Stadt hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
- Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtlichen Entscheidungen (z. B. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Entlassung) sowie sämtliche arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Arbeitnehmer*innen und zur Berufsausübung Beschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplanes und dem diesem beigefügten Stellenplan.
§ 5
Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus der*dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern; die Anzahl der übrigen Mitglieder entspricht der Mitgliederzahl des Mobilitäts- und Infrastrukturausschusses. Für jedes Mitglied wird ein*e Stellvertreter*in gewählt; eine Ersatzvertretung ist zulässig. Die Besetzung des Verwaltungsrates erfolgt durch den Rat der Stadt Neuss nach Maßgabe der folgenden Absätze.
- Die*der Vorsitzende des Verwaltungsrates bestimmt sich nach § 114a Abs. 8 GO NRW. Sofern dessen Anwendung zur Bestimmung einer Person führt, die bereits Mitglied bzw. Sprecher*in des Vorstandes gem. § 4 Abs. 1 ist, übernimmt die*der Bürgermeister*in den Vorsitz. Sie*er wird im Fall seiner Verhinderung von einem Mitglied des Verwaltungsrats vertreten, dass dieser aus seiner Mitte wählt.
- Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. Dabei soll der Wahlvorschlag zur Besetzung des Mobilitäts- und Infrastrukturausschusses zugleich als Wahlvorschlag für ihre Wahl dienen. Für die Ersatzvertretung wird entsprechend der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW festgelegt, dass alle gewählten übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen zusätzlich durch die nicht in den Verwaltungsrat gewählten Stadtverordneten ihrer Fraktion oder Gruppe in alphabetischer Namensreihenfolge vertreten werden können.
- Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Rates.
- Der Rat kann einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats abberufen. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
- Der Verwaltungsrat hat der Stadt Neuss auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird durch den Rat der Stadt Neuss festgesetzt
- Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6
Zuständigkeit des Verwaltungsrates
- Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
- Der Verwaltungsrat entscheidet über:
- den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch § 2 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgabenbereichs
- die Beteiligung oder die Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung
- Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO NRW
- die Entsendung von Vertretern*innen in Beteiligungsunternehmen
- die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung
- die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens
- die Bestellung des Abschlussprüfers,
- die Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstandes
- die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
- die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands
- In den Fällen der Buchstaben a) bis c) bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Stadt Neuss.
- Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats zu
- dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und im Einzelfall eine Wertgrenze von 500.000 Euro überschritten wird
- dem Verzicht auf Ansprüche, soweit dieser nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und im Einzelfall eine Wertgrenze von 100.000 Euro überschritten wird
- dem Abschluss von Vergleichen sowie der Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, soweit diese Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind und im Einzelfall eine Wertgrenze von 250.000 Euro überschritten wird,
- der Aufnahme von Krediten, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und im Einzelfall eine Wertgrenze von 1.000.000 Euro überschritten wird
- der Übernahme von Aufgaben für Dritte gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung
- dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung.
- In unaufschiebbaren Angelegenheiten, die nach Abs. 3 der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen, kann der Vorstand im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
- Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an die*den Bürgermeister*in weiter, damit dieser es nach Prüfung an den Rat der Stadt Neuss zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die*der Bürgermeister*in das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor.
- Dem Vorstand gegenüber vertritt die*der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Sie*er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder dieser handlungsunfähig ist.
§ 7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates
- Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der*des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
- Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
- Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der*dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich. Bei Beratungen und/oder Beschlussfassungen über Satzungsangelegenheiten kann die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
- Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
- Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
- die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder
- sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind und kein stimmberechtigtes Mitglied der Behandlung widerspricht.
- Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
- Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend.
- Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der*dem Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
- In dringenden Einzelfällen kann die*der Vorsitzende des Verwaltungsrats zusammen mit einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend. Das Verfahren nach § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 8
Stellung des Stadtkämmerers
- Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „InfraStruktur Neuss, Anstalt des öffentlichen Rechts" durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.
- Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes. Weitere Vertretungsberechtigte unterzeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
- Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO entsprechend.
- Der Vorstand hat rechtzeitig zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahrs einen Wirtschaftsplan gemäß §§ 16 ff. der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) unter Einbeziehung einer mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung nach § 19 KUV aufzustellen.
- Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Neuss zuzuleiten.
- Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes gilt § 114a Abs. 10 GO NRW entsprechend.
- Der Stadt Neuss werden die Rechte nach §§ 53 und 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eingeräumt.
§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens erfolgen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, in den durch die Hauptsatzung der Stadt Neuss bestimmten Medien. Dort sind auch die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses ortsüblich bekanntzumachen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 12
Weitere Regelungen
- Das Kommunalunternehmen tritt weiter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Stadt Neuss ein, die im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben stehen und der Erfüllung dieser Aufgaben dienen.
- Die Veräußerung städtischer Grundstücke, in denen Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt sind, bedarf der Abstimmung mit dem Kommunalunternehmen. Die Stadt wirkt darauf hin, dass in diesen Fällen die Leitungsrechte durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten gesichert werden.
- Die Satzungen der Stadt Neuss über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 13. Januar 1981 in der Fassung vom 23. Juni 1988 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Neuss die Infrastruktur Neuss, Anstalt des öffentlichen Rechts, tritt, solange fort, bis das Kommunalunternehmen eigene entsprechende Satzungsregelungen trifft.
§ 13
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung für das Kommunalunternehmen InfraStruktur Neuss, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. März 2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 21. Dezember 2021
Reiner Breuer
Bürgermeister
Die Satzung ist am 29. Dezember 2021 in Kraft getreten
- 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2025
Die Änderung ist am 20. Dezember 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.