Hebesatzsatzung 2026 – 20/01 HdO

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Neuss im Haushaltsjahr 2026(Hebesatzsatzung 2026) vom 19.03.2026

Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 13. März 2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

303 v.H.,

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

800 v.H.,

  1. Gewerbesteuer 455 v.H..

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 19.03.2026

Reiner Breuer
Bürgermeister


Die Satzung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.