Hundesteuersatzung – 22/01 HdO

Hundesteuersatzung der Stadt Neuss vom 23. Dezember 1970(in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 19. März 2026)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656 / SGV. NW. 2020) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 437), - SGV. NW. 610 – hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 10. Dezember 1970 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

  1. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Neuss.
  2. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
  3. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen beim Bürgeramt (Fundstelle) der Stadt Neuss gemeldet und bei einer vom Bürgeramt (Fundstelle) bestimmten Stelle abgegeben wird.
  4. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer Gemeinde Deutschlands bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

nur ein Hund gehalten wird

96,– EUR

zwei Hunde gehalten werden

120,– EUR je Hund

drei oder mehr Hunde gehalten werden

180,– EUR je Hund.

  1. Die Steuer für
    1. gefährliche Hunde im Sinne von § 3 LHundG NRW in der Fassung vom 18. Dezember 2002 beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

nur ein Hund gehalten wird

640,– EUR,

zwei Hunde gehalten werden, je Hund

762,– EUR,

drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund

878,– EUR,

  1. Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW in der Fassung vom 18. Dezember 2002 beträgt die Steuer jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

nur ein Hund gehalten wird

316,– EUR,

zwei Hunde gehalten werden, je Hund

382,– EUR,

drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund

440,– EUR.

  1. Für jeden angefangenen Monat der Steuerpflicht wird ein Zwölftel der genannten Sätze erhoben.
  2. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
  3. Unterliegt der Hund nach Absatz 2 einer erhöhten Steuer und weist der Halter nach, dass der Hund zum Nachweis der Ungefährlichkeit bei einer für den Vollzug des Tier-schutzgesetzes zuständigen Behörde oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen eine Verhaltensprüfung bestanden hat, wird die Steuer für das laufende und das folgende Jahr auf Antrag um 50 % reduziert. Der Nachweis über die bestandene Verhaltensprüfung darf nicht älter als ein Jahr sein. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für eine weitere Steuerermäßigung eine erneute Verhaltensprüfung notwendig.

§ 3
Steuerbefreiungen

  1. Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Neuss aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde Deutschlands versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
  2. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
  3. Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunden, die
    1. an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
      oder
    2. als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür erforderlichen Anzahl.
  4. Für Hunde, für die die Steuersätze nach § 2 Abs. 2 gelten, wird keine Befreiung gewährt.

§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung

  1. Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Neuss anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
  2. Für Hunde, für die die Steuersätze nach § 2 Abs. 2 gelten, wird keine Ermäßigung gewährt.

§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

  1. Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist und verwendet wird.
  2. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Bürgermeister – Steueramt – der Stadt Neuss zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
  3. Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Vergünstigung gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt ist.
  4. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Bürgermeister – Steueramt – der Stadt Neuss schriftlich anzuzeigen.

§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
  2. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
  3. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Neuss endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
  4. Die Steuerpflicht für Hunde, die aus einem Neusser Tierheim angeschafft wurden, beginnt ein Jahr nach Aufnahme aus dem Tierheim mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Dies gilt nicht für Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstabe a) und b) dieser Satzung. § 9 der Hundesteuersatzung bleibt unberührt.

§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

  1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
  2. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann am 15. Mai und 15. August – und bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides über das Kalenderjahr hinaus zu den genannten Terminen – jeweils mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Endet die Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.
  3. Wer einen bereits in der Gemeinde Deutschlands versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhandengekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitpunkt zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8
Billigkeitsmaßnahmen

Die Steuer kann erlassen oder ermäßigt werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

§ 9
Sicherung und Überwachung der Steuer

  1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Bürgermeister – Steueramt – der Stadt Neuss, anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
  2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Neuss weggezogen ist, beim Bürgermeister – Steueramt – der Stadt Neuss, abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
  3. Bei Neuanmeldungen ab 1. Januar 2001 hat der Halter oder die Halterin den Hund mittels einer elektronisch lesbaren Marke kennzeichnen zu lassen und die Chipnummer der Stadt Neuss bei der Anmeldung mitzuteilen. Bei bereits vor dem 1. Januar 2001 angemeldeten Hunden hat die elektronische Markierung und die Mitteilung der Chipnummer bis zum 31. Dezember 2001 zu erfolgen. Die Bestimmungen des LHundG NRW bleiben hiervon unberührt. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt den Hund zur Identifizierung der elektronischen Marke vorzuzeigen.
  4. Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Neuss auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG NW i.V.m. § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
  5. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG i.V.m. § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 10
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

  1. Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510/SGV NW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 718) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzung für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt;
  2. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
  3. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet;
  4. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 seinen Hund nicht mit einer elektronisch lesbaren Marke kennzeichnen lässt;
  5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt;
  6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuerordnung vom 20. Dezember 1968 außer Kraft.

Die vorstehende vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf mit Verfügung vom 18. Dezember 1970 genehmigte Hundesteuersatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Genehmigung des Regierungspräsidenten ist bis zum 31. Dezember 1971 befristet.

Neuss, den 23. Dezember 1970
H. Karrenberg Oberbürgermeister


Die Satzung ist am 1. Januar 1971 in Kraft getreten.

Die Geltungsdauer der Genehmigung hat der Regierungspräsident Düsseldorf mit Verfügung vom 9. Dezember 1971 (31.54.31-08) bis zum 31. Dezember 1974 verlängert.

Die Geltungsdauer der Genehmigung hat der Regierungspräsident Düsseldorf mit Verfügung vom 19. November 1974 (31.54.31-08) bis zum 31. Dezember 1977 verlängert.

Die Geltungsdauer der Genehmigung hat der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 2. Dezember 1977 (916/959-02-01-1977) bis zum 31. Dezember 1979 verlängert.

Die Geltungsdauer der Genehmigung hat der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 24. September 1979 (916/959-02-01) bis zum 31. Dezember 1982 verlängert.

  1. 1. Änderungssatzung vom 17. November 1981
    Der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 22. Oktober 1981 (916/959-02-01) die 1. Änderungssatzung genehmigt und gleichzeitig die Geltungsdauer der erteilten Genehmigung zur Hundesteuersatzung bis zum 31. Dezember 1984 verlängert. Die Änderungen sind zum 1. Januar 1982 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.

    Die Geltungsdauer der Genehmigung hat der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 13. März 1984 (916/959-02-01) bis zum 31. Dezember 1986 verlängert.

    Die Geltungsdauer der Genehmigung hat der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 13. Juni 1986 (916/959-02-01) bis zum 31. Dezember 1988 verlängert.
  2. 2. Änderungssatzung vom 28. Dezember 1987
    Der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 22. Dezember 1987 (916/959-02-01) die 2. Änderungssatzung genehmigt und gleichzeitig die Geltungsdauer der erteilten Genehmigung zur Hundesteuersatzung bis zum 31. Dezember 1990 verlängert. Die Änderungen sind zum 1. Januar 1988 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  3. 3. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1988
    Der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 19. Dezember 1988 (916/959-02-01) die 3. Änderungssatzung genehmigt und gleichzeitig die Geltungsdauer der erteilten Genehmigung zur Hundesteuersatzung bis zum 31. Dezember 1993 verlängert. Die Änderungen sind zum 1. Januar 1989 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  4. 4. Änderungssatzung vom 7. November 1990
    Der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 22. Oktober 1990 (916/959-02-01) die 4. Änderungssatzung genehmigt und gleichzeitig die Geltungsdauer der erteilten Genehmigung zur Hundesteuersatzung bis zum 31. Dezember 1995 verlängert. Die Änderungen sind zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.

    Die Geltungsdauer der Genehmigung hat der Oberkreisdirektor des Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 12. April 1995 (916/959-02-01) bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.
  5. 5. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000
    Die Änderungen sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  6. 6. Änderungssatzung vom 4. Juli 2001
    Die Änderungen sind am 1. August 2001 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  7. 7. Änderung durch die Satzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den EURO vom 9. November 2001
    Die Änderung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  8. 8. Änderungssatzung vom 24. Oktober 2002
    Die Änderung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  9. 9. Änderungssatzung vom 6. Januar 2003
    Die Änderung ist am 10. Januar 2003 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  10. 10. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004
    Die Änderung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  11. 11. Änderungssatzung vom 26. Juni 2009
    Die Änderung ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  12. 12. Änderungssatzung vom 10. Februar 2012
    Die Änderung ist am 1. März 2012 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  13. 13. Änderungssatzung vom 1. Juli 2016
    Die Änderung ist am 8. Juli 2016 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  14. 14. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2017
    Die Änderung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  15. 15. Änderungssatzung vom 3. März 2023
    Die Änderung ist am 1. April 2023 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  16. 16. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2023
    Die Änderung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  17. 17. Änderungssatzung vom 19. März 2026
    Die Änderung ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.