Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden – 32/02 HdO
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Neuss vom 20. Mai 2026
Aufgrund der §§ 7, 26 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), und § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV. NRW. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 702), hat der Rat der Stadt Neuss am 8. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Zuständigkeiten
- § 3 Abstimmungsbezirke
- § 4 Abstimmungsberechtigung
- § 5 Unterlagen zur Briefabstimmung
- § 6 Abstimmungsverzeichnis
- § 7 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten
- § 8 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung
- § 9 Information der Abstimmungsberechtigten
- § 10 Stimmzettel
- § 11 Öffentlichkeit
- § 12 Stimmabgabe
- § 13 Stimmabgabe per Brief
- § 14 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
- § 15 Stimmenzählung
- § 16 Ungültige Stimmen
- § 17 Feststellung des Ergebnisses
- § 18 Abstimmungsprüfung
- § 19 Erleichterung für Menschen mit Behinderungen
- § 20 Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt sowohl für die Durchführung von Bürgerentscheiden auf Grund von Bürgerbegehren als auch für die Durchführung von Ratsbürgerentscheiden im Sinne des § 26 Abs. 1 GO NRW, auch wenn folgend nur der Begriff Bürgerentscheid verwendet wird.
§ 2
Zuständigkeiten
- Der/Die Bürgermeister/in leitet die Abstimmung. Er/Sie ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
- Der/die Bürgermeister/in bildet für jeden Stimmbezirk und Briefabstimmungsbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der (Brief-) Abstimmungsvorstand besteht aus dem/der Vorsteher/in, dem/der stellvertretenden Vorsteher/in und drei bis sieben Beisitzenden. Der/Die Bürgermeister/in bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstands. Die Beisitzenden des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag des/der Bürgermeisters/in auch von dem/der Vorsteher/in berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorstehers/in den Ausschlag.
- Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung finden.
§ 3
Abstimmungsbezirke
Die Stimmbezirke gliedern sich entsprechend der letzten Beschlussfassung im Wahlausschuss. In jedem Abstimmungsbezirk wird ein Abstimmungslokal durch den/die Abstimmungsleiter/in eingerichtet. Die Zahl der Abstimmungsberechtigten soll je Abstimmungslokal 5.000 nicht überschreiten. Bezugszeitpunkt für diese Zahl ist der Tag der zuletzt durchgeführten Kommunalwahl. Wird diese Zahl überschritten, so sollen weitere Abstimmungslokale eingerichtet werden, bis die Zahl der Abstimmungsberechtigten je Abstimmungslokal weniger als 5.000 beträgt. Darüber hinaus legt der/die Abstimmungsleiter/in Briefabstimmungsbezirke fest.
§ 4
Abstimmungsberechtigung
- Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheides (Abstimmungstag):
- die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem Abstimmungsgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.
- Nicht abstimmungsberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 5
Unterlagen zur Briefabstimmung
- Abstimmungsberechtigte können bis zum Freitag 15 Uhr vor dem Abstimmungstag die Unterlagen zur brieflichen Abstimmung beantragen.
- Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind und per Brief abstimmen möchten, müssen einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beantragen.
- Die Beantragung eines Stimmscheins kann in Textform oder mündlich beim Wahlamt der Stadt Neuss erfolgen.
- Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung nachweisen.
- Die Unterlagen zur Briefabstimmung enthalten:
- Den Stimmschein, der zur Teilnahme an der Abstimmung berechtigt,
- den amtlichen Stimmzettel mit der zur Abstimmung stehenden Fragestellung,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag zum Verpacken des Stimmzettels,
- einen amtlichen Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist und
- das Merkblatt zur Abstimmung.
- Versichern Abstimmungsberechtigte glaubhaft, dass ihnen die beantragten Unterlagen zur Briefabstimmung nicht zugegangen sind oder sie diese verloren haben, können ihnen bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, neue Unterlagen zur brieflichen Abstimmung erteilt werden.
- Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Abstimmungslokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, können Unterlagen zur brieflichen Abstimmung noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden.
- Abstimmungsberechtigte, die nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, auf Antrag Unterlagen zur brieflichen Abstimmung, wenn
- sie nachweisen, dass sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt haben,
- sie aus einem von ihnen nicht zu vertretendem Grund nicht in das Abstimmungsverzeichnis aufgenommen worden sind,
- ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
- Wird die Erteilung eines Stimmscheins versagt, so kann hiergegen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch bei dem/der Abstimmungsleiter/in eingelegt werden. Die abschließende Entscheidung des/der Abstimmungsleiter/in soll unverzüglich getroffen und bekanntgegeben werden.
§ 6
Abstimmungsverzeichnis
- In jedem Abstimmungsbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor der Abstimmung (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten.
- Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt.
- Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits Briefabstimmungsunterlagen erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so sind die Briefabstimmungsunterlagen für ungültig zu erklären. Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Der/Die Abstimmungsleiter/in führt darüber ein (Negativ-) Verzeichnis. Das (Negativ-) Verzeichnis wird allen (Brief-) Abstimmungsvorständen am Tag der Abstimmung ausgehändigt.
- Abstimmungsberechtigte können nur in dem Abstimmungsbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind.
- Inhaber/innen eines Stimmscheines können in jedem Abstimmungsbezirk des Abstimmungsgebiets oder durch Briefabstimmung abstimmen.
- Abstimmungsberechtigte haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen haben Abstimmungsberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.
- Ab Beginn der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch nach Absatz 8 in das Abstimmungsverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die von dem/der Bürgermeister/in bis zum Tag vor der Abstimmung zu berichtigen sind.
- Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist nach Absatz 6 Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei dem/der Bürgermeister/in Einspruch einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der/die Einspruchsführer/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
- Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist diese vor der Entscheidung zu hören.
- Der/Die Bürgermeister/in hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem/der Antragsteller/in und dem/der Betroffenen zuzustellen.
- Gegen die Entscheidung des/der Bürgermeisters/in kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
§ 7
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten
- Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der/die Bürgermeister/in alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.
- Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
- den Familiennamen, den Vornamen (Rufnamen) und die Wohnung des/der Abstimmungsberechtigten,
- den Abstimmungsbezirk und das Abstimmungslokal und die Angabe ob dieses barrierefrei ist,
- den Tag der Abstimmung und die Abstimmungszeit,
- den Text der zu entscheidenden Frage,
- die Nummer, unter der der/die Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
- die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Personalausweis, Unionsbürger/innen einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an der Abstimmung teilgenommen werden kann,
- die Belehrung, dass Abstimmungsberechtigte ihr Stimmrecht nur einmal und persönlich ausüben können,
- die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungslokal berechtigt,
- einen Hinweis, wo Abstimmungsberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungslokale und Hilfsmittel erhalten können,
- die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
- Die Belehrung nach Absatz 2 Nr. 10 muss mindestens einen Hinweis darüber enthalten,
- dass der Antrag auf Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief nur auszufüllen ist, wenn der/die Abstimmungsberechtigte in einem anderen Abstimmungslokal des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen will,
- dass der Stimmschein von einem anderen als dem/der Abstimmungsberechtigten beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird, und
- dass der Stimmschein und die Abstimmungsunterlagen an eine andere Person als den/der Abstimmungsberechtigten nur persönlich ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
- Die Rückseite der Benachrichtigung muss einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung der Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief enthalten.
§ 8
Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung
- Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird von dem/der Bürgermeister/in bestimmt.
- Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
- Unverzüglich nach der Bestimmung des Tages des Abstimmungstages wird dieser Tag sowie der Gegenstand der Abstimmung durch den/die Abstimmungsleiter/in öffentlich bekanntgegeben. Zwischen der Veröffentlichung und dem Abstimmungstag muss ein Zeitraum von zumindest 2 Monaten liegen.
- Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
- den Tag des Bürgerentscheids,
- den Text der zu entscheidenden Frage,
- den Beginn und das Ende der Abstimmungszeit,
- den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungslokal bereitgehalten werden,
- den Hinweis, dass die Benachrichtigung mitgebracht werden soll und dass ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich Abstimmende bei Verlangen über ihre Person ausweisen können,
- den Hinweis, dass Abstimmende nur eine Stimme haben, die abgegeben wird, indem durch ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gegeben werden soll,
- den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per Brief abgestimmt werden kann.
- Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.
§ 9
Information der Abstimmungsberechtigten
- Die Abstimmungsberechtigten werden über die verschiedenen Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40 GO NW) vertretenen Auffassungen informiert.
- Die Information nach Absatz 1 enthält:
- Die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über die zur Abstimmung gestellte Frage, den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief.
- Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
- Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugstimmt oder dieses abgelehnt haben. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des/der Bürgermeisters/in sind wiederzugeben.
- Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke.
- Die Begründungen/Sondervoten nach Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sind dem/der Bürgermeister/in bis zum 55. Tag vor dem Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die Begründungen/Sondervoten und die Stimmempfehlung des/der Bürgermeisters/in nach Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sollen jeweils eine Textlänge von zwei DIN-A4-Seiten (etwa 5.000 Zeichen) nicht überschreiten. Der/Die Bürgermeister/in kann strafrechtlich relevante, ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen aus den Begründungen/Sondervoten nach Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 nach vorheriger Anhörung der Verfasser/innen streichen.
- Die Information nach Absatz 1 und Absatz 2 wird auf der Website der Stadt Neuss (www.neuss.de) zur Verfügung gestellt.
- Die Information der Abstimmungsberechtigten gemäß Abs. 4 erfolgt zeitgleich mit der Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten nach § 7.
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ und „Nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Die Stimmzettel müssen in jedem Abstimmungsbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die abstimmende Person andere Personen nicht erkennen können, wie diese abgestimmt hat.
§ 11
Öffentlichkeit
- Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den (Brief-) Abstimmungsbezirken sind öffentlich, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist. Der (Brief-) Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungslokal Anwesenden beschränken. Der (Brief-) Abstimmungsvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungslokal. Der (Brief-) Abstimmungsvorstand ordnet bei Andrang den Zutritt zum Abstimmungslokal.
- Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.
- Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
- Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
- Eine Bedeckung von Mund und Nase zum Zwecke des Infektionsschutzes stellt kein Verhüllen dar. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstands und die Abstimmungsberechtigten sind verpflichtet, eine Bedeckung nach Satz 1 kurzzeitig abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist.
§ 12
Stimmabgabe
- Abstimmende haben eine Stimme. Sie geben ihre Stimme geheim ab.
- Abstimmende geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Antwort sie gelten soll.
- Abstimmende falten daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und werfen den Stimmzettel in die Abstimmungsurne.
- Abstimmende können ihre Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Abstimmende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der abstimmenden Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der abstimmenden Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
§ 13
Stimmabgabe per Brief
Bei der Stimmabgabe per Brief haben Abstimmende dem/der Bürgermeister/in in einem verschlossenen Stimmbriefumschlag
- ihren Stimmschein,
- in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihren Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei dem/der Bürgermeister/in eingeht.
- Auf dem Stimmschein hat der/die Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 12 Absatz 4 Satz 2) dem/der Bürgermeister/in an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 14
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
- Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
- der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
- dem Stimmbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
- der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält,
- der/die Abstimmende oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben haben,
- kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
- ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
- Die Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses wird vom Briefabstimmungsvorstand vorgenommen.
- Die Stimmen Abstimmender, die an der Abstimmung per Brief teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Tage der Abstimmung sterben oder sonst ihr Abstimmungsrecht verlieren. Vor einem Fortzug aus dem Abstimmungsgebiet abgegebene Stimmen werden ungültig.
§ 15
Stimmenzählung
- Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand.
- Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzetteln zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.
- Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 16
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des/der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 17
Feststellung des Ergebnisses
- Der Haupt-, Sicherheits- und Gleichstellungsausschuss stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.
- Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit dem in § 26 Abs. 7 S. 2 Gemeindeordnung NRW genannten Quorum entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
- Der/Die Bürgermeister/in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 18
Abstimmungsprüfung
Eine Abstimmungsprüfung findet nicht statt.
§ 19
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen
Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 28.06.2025 zu beachten.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Neuss tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Neuss vom 25. Juni 1998 mit den dazu erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 20.05.2026
Reiner Breuer
Bürgermeister
Die Satzung ist am 30. Mai 2026 in Kraft getreten.