Wahlverfahrensordnung Integrationsausschuss – 32/08 HdO

Wahlverfahrensordnung für den Integrationsausschuss der Stadt Neuss vom 19. Juni 2020 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. Mai 2025)

Hinweis: Sofern die Funktionsbezeichnungen in männlicher Form geführt sind, ist aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung zugleich auch die weibliche Form gemeint (§ 12 GO NRW).

Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 19. Juni 2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Neuss.

§ 2
Wahlorgane

Wahlorgane sind

  1. der Wahlleiter,
  2. der Wahlausschuss,
  3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,
  4. der Wahlvorstand zur zentralen Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und
  5. der Briefwahlvorstand.

§ 3
Wahlleiter

Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

§ 4
Wahlausschuss

  1. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sieben Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzer werden ein Schriftführer und ein stellvertretender Schriftführer bestellt.
  2. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.

§ 5
Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sieben Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzer werden ein Schriftführer und ein stellvertretender Schriftführer bestellt.
  2. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger angehören.
  3. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
  4. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

§ 6
Wahlberechtigung

  1. Wahlberechtigt ist, wer
    1. nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
    2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
    3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
    4. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), erworben hat.
  2. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
    1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
    3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
  3. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

§ 7
Wahlrechtsausschluss

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer

  1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
  2. die Asylbewerber sind.

§ 8
Wählbarkeit

  1. Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger der Stadt Neuss, die
    1. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    2. mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben und
    3. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten.
  2. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 9
Wahltag und Wahlzeit

  1. Die Wahl der Mitglieder des Integrationsgremiums findet am Tag der Kommunalwahl statt.
  2. Die Wahlzeit dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

§ 10
Wahlvorschläge

  1. Der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.
  2. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgern (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
  3. Als Wahlbewerber kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger der Stadt/Gemeinde benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
  4. Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter benannt werden.
  5. Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung, indem an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann.
  6. Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt sowie die Benennung und Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt sind.
  7. Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, den Geburtsort, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Wahlbewerbers enthalten. Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen.
  8. Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbern/Einzelbewerberin“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
  9. Der Wahlvorschlag muss von 20 Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
    Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Unterstützung eines Wahlvorschlages durch den wahlberechtigten Bewerber ist zulässig.
  10. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.
  11. Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter bereithält.
  12. Wahlvorschläge können bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.
  13. Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) entsprechend.
  14. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen bekannt gemacht. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse zusammensetzt.

§ 11
Stimmzettel

  1. Die Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden ist, wird dieser ebenfalls mit Namen und Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen.
  2. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber aufgeführt.
  3. Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter auf dem Stimmzettel.

§ 12
Wählerverzeichnis

  1. In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
  2. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.
  3. Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
  4. Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes der Stadt Neuss zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.
  5. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Wahlamt der Stadt Neuss Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
  6. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
  7. Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,
    1. den Wahltag, Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlräume,
    2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
    3. dass Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen und den Nachweis über ihre Wahlberechtigung führen müssen,
    4. wo, in welcher Zeit und welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann,
    5. bis zu welchem Tag vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht und
    6. wie durch Briefwahl gewählt wird.

§ 13
Durchführung der Wahl

  1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  2. Jeder Wähler hat eine Stimme.
  3. Auf Verlangen hat der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen.
  4. Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

    1. seinen Wahlschein,
    2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

    so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm eingeht.
    Auf dem Wahlschein hat der Wähler dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

§ 14
Stimmenzählung

  1. Nach dem Ende der Wahlzeit werden die Anzahl der abgegebenen Stimmen und die Anzahl der in der Urne befindlichen Stimmzettel von den für die Wahlhandlung zuständigen Wahlvorständen vor Ort festgestellt. Die Stimmzettel werden sodann in einem Umschlag verpackt, welcher verschlossen und versiegelt wird. Den Umschlägen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahlscheine beizulegen. Danach werden die in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmzettel zu einer zentralen Auszählung zusammengeführt. Für die Stimmenauszählung ist ein abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeter Wahlvorstand zuständig.
  2. Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse und der eingenommenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.
  3. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand.
  4. Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444).
  5. Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15
Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

  1. Der Wahlausschuss stellt – nach vorangegangener Vorprüfung der Wahl-niederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter – unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  2. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
  3. Der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt und benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung über die Feststellung ihrer Wahl. Für den Mandatserwerb, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 16
Wahlprüfung

Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 17
Fristen

Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 18
Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl zum Integrationsausschuss gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

§ 19
Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Wahlverfahrensordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 23. Juni 2020

Reiner Breuer
Bürgermeister


Die Entgeltordnung ist am 28. Juni 2020 in Kraft getreten.

  1. 1. Änderungssatzung vom 21. Mai 2025
    Die Änderung ist am 28. Mai 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.