Sondernutzungssatzung – 69/02 HdO
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Neuss (Sondernutzungssatzung) vom 4. November 1985 (in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 21. Mai 2025)
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.1983 (GV NW S. 306) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1961 (BGBl. I S. 1742) in der Fassung des Gesetzes vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 01.06.1980 (BGBl. I S. 649), und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475) hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 13.09.1985 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Neuss.
- Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Stra-ßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
§ 3
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlos-senen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§ 4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
- Keiner Erlaubnis bedürfen:
- Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordä-cher, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen.
- Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, und Warenautomaten, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante.
- Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in den Straßenraum hineinragen.
- Die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.
- Lagerung von kostenfreien Druckerzeugnissen am Tag der Verteilung an die Bevölkerung, wenn die Restgehwegbreite mind. 2,5 m beträgt.
- Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
§ 5
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
§ 6
Erlaubnisantrag
- Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich zu stellen. Er sollte mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Neuss gestellt werden. Der Bürgermeister kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschriftung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
- Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so sollte der Antrag Vorschläge darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 7
Erlaubnis
- Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist.
- Erlaubnisse für den auf Dauer angelegten Betrieb von Terrassen und für Warenauslagen außerhalb der Stätte der Leistung setzen eine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers des dahinter liegenden Gebäudes voraus.
§ 8
Gebühren
- Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
- Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
- Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 9
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind:
- der Antragsteller,
- der Erlaubnisnehmer,
- wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht
- mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
- bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
- Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren am 20. März des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
§ 11
Gebührenerstattung
- Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
- Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 12
Gebührenfreiheit
- Gebühren werden nicht erhoben für
- Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, daß die Sondernutzungen von einem Dritten veranlaßt worden sind und die Behörde von diesem Kostenerstattung verlangen kann. Die Befreiung gilt nicht für die wirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder ideellen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.
- Fahrradständer.
- Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung nicht aus.
§ 13
Märkte
Für die öffentlichen Marktveranstaltungen (Wochen- und ähnliche Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren für die im Gebiet der Stadt Neuss stattfindenden Wochen- und Jahrmärkte (Marktstandgebührensatzung) in deren jeweiliger Fassung.
§ 14
Straßenmusikanten
- Werktags werden für die Zone 1 dieser Satzung jeweils bis zu drei Erlaubnisse für Einzelstraßenmusiker oder Musikgruppen erteilt. Der Straßenmusiker oder die Musikgruppe erhält maximal drei Erlaubnisse je Kalenderwoche.
- Die Erlaubnis gilt jeweils werktäglich von 11.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr. Werktags in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Erlaubnisse für Straßenmusiker erteilt. Eine Ausnahme bilden verkaufsoffene Sonntage, an denen die Erlaubnis für die Ladenöffnungszeiten gilt.
- Es werden keine Erlaubnisse für Darbietungen mit Schlagzeugen und ähnlichen Instrumenten sowie elektronischen Instrumenten und Verstärkern erteilt.
- Straßenmusik ist ausschließlich auf Gehwegen und in Fußgängerzonen auf einer Fläche bis zu 5 qm zulässig. Es muss stets ein mindestens 1,5 m breiter Restgehweg für den Fußgängerverkehr bestehen bleiben.
- Die Spielorte, die halbstündlich gewechselt werden müssen, werden wie folgt festgelegt:
- Oberstraße/Ecke Am Kehlturm;
- Hymgasse; Platzanlage vor dem Romaneum außerhalb der Außengastronomien;
- Markt Höhe Brunnen;
- Niederstraße 75-77
- Hamtorplatz außerhalb der Außengastronomie;
- Niederstraße/Ecke Kastellstraße;
- Neumarkt/Ecke Rheinwallgraben;
- Krefelder Straße 42;
- Theodor-Heuss-Platz neben dem Eingang zum Bahnhof
- Die Erlaubnisse werden während der Öffnungszeiten der Verwaltung gegen Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses beim Amt für Verkehrsangelegenheiten ausgestellt. Für die Erlaubnis, die nur für den Ausstellungs- oder Folgetag bzw. bei verkaufsoffenen Sonntagen auch für den übernächsten Tag gilt, wird die Mindestgebühr nach dem Gebührentarif erhoben.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Neuss vom 24. August 1967, veröffentlicht am 30. August 1967 in den Düsseldorfer Nachrichten und am 31. August 1967 in der Neuss-Grevenbroicher Zeitung, außer Kraft.
Gebührentarif
zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Neuss
A. Allgemeine Bestimmungen
- Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten innerhalb des nach folgenden Zonen aufgeteilten Stadtgebietes:
- Zone I:
Gebiet, das begrenzt wird durch Europadamm, Hessentordamm, Batteriestraße, Rheintorstraße, Theodor-Heuss-Platz, Gielenstraße, Kaiser-Friedrich-Straße, Nordkanalallee, Selikumer Straße, Stresemannallee bis Europadamm einschließlich der genannten Straßen selbst. - Zone II:
übriges Stadtgebiet.
- Zone I:
- Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
- Angefangene Tage gelten als volle Tage, angefangene Quadratmeter gelten als volle Quadratmeter.
- Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf halbe oder volle EUR abgerundet.
- Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 30,00 EUR.
B. Gebühren
Lfd. Nr. | Art der Sondernutzung | Zone I | Zone II |
---|---|---|---|
EUR pro qm/Monat | |||
1. | Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwände | 8,00 | 6,00 |
2. | Maste (für Freileitungen, Fahnen u. a.) | 7,00 6,00 | |
3. | Warenautomaten und Vitrinen, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen | 10,00 | 8,00 |
4. | Aufstellungen von Tischen, Stühlen und anderen Sitzgelegenheiten sowie Sonnenschirmen, Glasabtrennungen bis 1,6 m Höhe und Pflanzkübel bis 1,2 m zur Abtrennung vom Verkehrsraum: | ||
von April bis Oktober | 3,00 | 2,50 | |
von November bis März | 2,00 | 1,50 | |
5. | Verkaufswagen im Reisegewerbe | 10,00 | 8,00 |
6. | Imbissstuben, Trinkhallen, Kioske | 12,00 | 10,00 |
7. | Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände, soweit sie nicht unter lfd. Nr. 8 fallen | 12,00 | 10,00 |
8. | Getränke- und Imbissstände anlässlich von Schützenfesten, Karneval und Straßenveranstaltungen ähnlicher Art | 90,00 | 70,00 |
9. | Anlässlich von Volksfesten u. a. Veranstaltungen aufgestellte Schaustellereinrichtungen | 8,00 | 6,00 |
10. | Blumenstände | 7,00 | 6,00 |
11. | Verkaufseinrichtungen und Ausstellung vor Ladenlokalen: | ||
a) Verkaufseinrichtungen | 15,00 | 12,00 | |
b) Ausstellung | 12,00 | 10,50 | |
12. | Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen | 6,50 | 6,50 |
13. | Container | 6,50 | 6,50 |
14. | Materiallagerungen | 6,50 | 6,50 |
15. | Benutzung öffentlicher Flächen entgegen ihrer Widmung | Mindestgebühr nach A. 5. des Gebührentarifes | |
16. | Je Altkleidersammelcontainer | 25,00 | 20,00 |
17. | Sonstigen Zwecken dienende Nutzungen | 4,00 bis 18,30 | 3,00 bis 15,00 |
18. | Jahresgenehmigung | ||
- für Container | 1.560 | ||
- für mobile Toilettenanlagen | 100 | ||
19. | Gebühr für Mobilstationen | 3 € pro qm/Jahr | |
20. | Aufbauten zum Zwecke der Mobilität außerhalb von Mobilstationen (Fahrradboxen, Fahrradsammelschließanlagen, E-Roller, E-Scooter, Car-Sharing) | 3 € pro qm/Jahr |
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 4. November 1985
H.W. Thywissen
Bürgermeister
Die Entgeltordnung ist am 10. November 1985 in Kraft getreten.
- 1. Änderungssatzung vom 9. Januar 1989
Die Änderung ist am 15. Januar 1989 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 2. Änderungssatzung vom 27. März 1995
Die Änderung ist am 1. April 1995 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 3. Änderungssatzung vom 8. November 2000
Die Änderung ist am 16. November 2000 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 4. Änderung durch die Satzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den EURO vom 9. November 2001
Die Änderung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 5. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2010
Die Änderung ist am 24. Dezember 2010 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 6. Änderungssatzung vom 16. November 2012
Die Änderung ist am 28. November 2012 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 7. Änderungssatzung vom 5. Juli 2019
Die Änderung ist am 13. Juli 2019 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 8. Änderungssatzung vom 1. April 2022
Die Änderung ist am 9. April 2022 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 9. Änderungssatzung vom 28. April 2023
Die Änderung ist am 11. Mai 2023 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 10. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2024
Die Änderung ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - 11. Änderungssatzung vom 21. Mai 2025
Die Änderung ist am 28. Mai 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.