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Karwoche

Besondere Einschränkungen ab Gründonnerstag, 18. April 2019, 18 Uhr

Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Neuss weist darauf hin, dass nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage beziehunsweise dem Ladenöffnungsgesetz in der Karwoche folgende Einschränkungen zu beachten sind: Öffentlicher Tanz ist am Gründonnerstag ab 18 Uhr verboten. Am gesamten Karfreitag ab fünf Uhr bis zum Karsamstagmorgen um sechs Uhr dürfen folgende Veranstaltungen beziehungsweise Tätigkeiten nicht stattfinden beziehungsweise verrichtet werden:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Pferderennen und –leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden;
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb;
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltung einschließlich Tanz;
  • alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen; und
  • die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stellen als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
  • Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes

Ausnahmen von den Verboten kann nur die Bezirksregierung Düsseldorf zulassen. Entgegen gewöhnlichen Sonn- und Feiertagen ist am Ostermontag den Verkaufsstellen der folgenden Warengruppen gemäß § 5 Abs. 4 LÖG NRW das Öffnen verboten:

  • Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen
  • Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften
  • Verkaufsstellen für Back- und Konditorwaren

Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen in Bahnhöfen. Das Bürger- und Ordnungsamt bittet darum, die Schutzbestimmungen zu beachten und bei anderen Veranstaltungen, die nicht unter diese Verbote fallen, in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.