Elternbeiträge im Rahmen außerunterrichtlicher Betreuungsangebote – 40/06 HdO
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen außerunterrichtlicher Betreuungsangebote außerhalb der OGS im Primarbereich der Grundschulen sowie der Übermittagsbetreuung im Sek. I Bereich vom 2. Mai 2024(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Mai 2026)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), des § 2 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) und § 51 Abs. 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 03. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung vom 26. April 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
- Die Betreuungsangebote außerhalb der OGS an den städtischen Schulen werden in Neuss durch beauftragte Dritte (Träger der Maßnahme) durchgeführt. Die zwischen dem Schulträger, der Schule und dem Träger der Betreuungsangebote geschlossenen Kooperationsverträge legen die Rahmenbedingungen fest.
- Die Betreuung findet in der Regel vor und direkt nach dem Unterricht statt. Die Ausgestaltung regeln Schule und Betreuungsträger im Einvernehmen. Betreuungszeiten und Inhalte können somit an den jeweiligen Schulstandorten variieren.
- Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten ist freiwillig.
- Der Träger des jeweiligen Angebotes schließt mit den Eltern oder rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt, Verträge über die Betreuung ab.
- Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Angebotes mit der Schulleiterin/dem Schulleiter.
§ 2
Beitragspflicht, beitragspflichtiger Personenkreis und Höhe der Elternbeiträge
- Für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote außerhalb der OGS an den städtischen Schulen wird ein öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag erhoben. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Schulträger. Die Beitragspflicht besteht erstmalig für das am 01. August 2024 beginnende Schuljahr.
- Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
- Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld bezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
- Die Beiträge für das Betreuungsangebot außerhalb der OGS an den städtischen Schulen sind in der beigefügten Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Beitragszeitraum und Zahlungsweise
- Beitragszeitraum ist grundsätzlich das Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in zwölf monatlichen Teilbeträgen gemäß Anlage zur Satzung jeweils zum 1. des Monats im Voraus zu entrichten ist. Bei nachträglicher Aufnahme im laufenden Schuljahr ist der Elternbeitrag anteilig zu bezahlen, jedoch immer für volle Monate.
- Die festgesetzten Elternbeiträge werden in der Regel per Lastschrift eingezogen. Die Beitragspflichtigen sind zur Teilnahme am Lastschriftverfahren grundsätzlich verpflichtet. Die Stadt Neuss ist berechtigt den Träger des jeweiligen Betreuungsangebotes mit der Einziehung der Elternbeiträge zu beauftragen.
- Die Beitragspflicht wird weder durch Schließungszeiten der Einrichtung noch durch eine vorübergehende Nichtteilnahme des Kindes am Angebot berührt.
§ 4
Beitragsermäßigung
- Für Geschwisterkinder, die ebenfalls an diesem Betreuungsangebot teilnehmen, wird ab dem zweiten Kind eine Ermäßigung von 50 % gewährt.
- Empfänger von Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende- oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe- sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird eine auf Antrag und Nachweis eine Ermäßigung von 50 % für das angemeldete Kind gewährt. Soweit bereits eine Ermäßigung nach Abs. 1 erfolgt, wird dieser ermäßigte Beitrag nochmals um 50 % reduziert.
- Empfänger von Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten nach Vorlage entsprechender Nachweise eine Ermäßigung von 50 %.
- Anträge auf Ermäßigungen und Befreiungen sind in Textform zu stellen. Sie gelten ab dem Monat nach der Antragstellung bzw. bei schuldhafter Verzögerung der Vorlage der Nachweise ab dem Monat nach Vorlage der Nachweise. Eine rückwirkende Ermäßigung oder Befreiung erfolgt nicht. Die Ermäßigung bzw. Befreiung erlischt am Ende des Schuljahres und ist ggf. zum kommenden Schuljahr rechtzeitig neu zu beantragen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
Elternbeitrag für außerunterrichtliche Betreuungsangebote außerhalb der OGS im Primarbereich der Grundschulen sowie der Übermittagsbetreuung im Sek. I Bereich ab dem Schuljahr 2026/2027
Schulen im Primarbereich mit Angebot, für welches Elternbeiträge erhoben werden
| Schule | Dreikönigenschule | St.-Peter-Schule |
|---|---|---|
| Tage | Mo.–Do. | Mo.–Fr. |
| Zeiten | 11:45–13:45 Uhr | 11:30–13:30 Uhr |
| jährlicher Elternbeitrag | 840 € | 960 € |
| monatlicher Teilbeitrag | 70,00 € | 80,00 € |
Schulen im Bereich der Sekundarstufe I mit Angebot, für welches Elternbeiträge erhoben werden
| Schule | Rita-Süssmuth-Realschule | Quirinus-Gymnasium | Alexander von Humboldt-Gymnasium | Nelly-Sachs-Gymnasium |
|---|---|---|---|---|
| Tage | Mo.–Fr. | Mo.–Fr. | Di. | Mo.–Fr |
| Zeiten | Nach Unterrichtsende bis 15:30 Uhr | 13:20 Uhr bis 15:50 Uhr | 12:30–15:30 Uhr | 13:20 Uhr bis 15:50 Uhr |
| jährlicher Elternbeitrag | 576 € | 840 € | 120 € | 840 € |
| monatlicher Teilbetrag | 48,00 € | 70,00 € | 10,00 € | 70,00 € |
| Schule | Marie-Curie-Gymnasium | Gymnasium Norf | Comenius-Gesamtschule | Gesamtschule Norf |
|---|---|---|---|---|
| Tage | Mo.–Fr. | Mo.–Fr. | Di. u. Fr. | Di. u. Fr. |
| Zeiten | 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr | 12:55–16:30 Uhr | Di. nach Unterrichtsende bis 16:00 Uhr, Fr. nach Unterrichtsende bis 15:00 Uhr | Nach Unterrichtsende bis 16:00 Uhr |
| jährlicher Elternbeitrag | 480 € | 1.008 € | 180 € | 180 € |
| monatlicher Teilbetrag | 40,00 € | 84,00 € | 15,00 € | 15,00 € |
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 2. Mai 2024
Reiner Breuer
Bürgermeister
Die Satzung ist am 9. Mai 2024 in Kraft getreten.
- 1. Änderungssatzung vom 20. Mai 2026
Die Änderung ist am 01. August 2026 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.