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Wahl-ABC: Landtagswahl

Hier finden Sie die wichtigstens Informationen rund um die Landtagswahl alphabetisch sortiert.

Aktives Wahlrecht

Wer das aktive Wahlrecht besitzt, wird als wahlberechtigt bezeichnet und hat das Recht, wählen zu dürfen. Nach § 1 des Landeswahlgesetzes ist wahlberechtigt, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat und nicht gemäß § 2 LWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Briefwahl

Wer nicht im Wahllokal wählen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Brief durch Versand oder per Direktwahl vor Ort im Wahlamt abzugeben. Zur Teilnahme an der Briefwahl ist ein Wahlschein erforderlich, welcher bei der zuständigen Wahlbehörde beantragt werden muss. Weitere Informationen zur Briefwahl finden Sie hier.

Erst- und Zweitstimme

Die Wähler haben bei der Landtagswahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein*e Wahlkreiskandidat*in für das Direktmandant gewählt (Mehrheitswahl). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste eine Partei gewählt (Verhältniswahl).

Kreiswahlleitung

Kreiswahlleiter ist der Landrat des Rhein-Kreis Neuss Hans-Jürgen Petrauschke, Stellvertreter ist Kreisdirektor Dirk Brügge. Der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuss. Er ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich. Die Gemeinde- und Kreisverwaltungen haben nach den Weisungen des Kreiswahlleiters für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb ihres Bezirks zu sorgen.

Landeswahlleitung

Landeswahlleiter ist der leitende Ministerialrat Wolfgang Schellen, Stellvertreter ist Ministerialrat Markus Tiedtke. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.

Passives Wahlrecht

Wer das passive Wahlrecht besitzt, wird als wählbar bezeichnet und hat das Recht, sich als Kandidat*in aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Hierfür muss der*die Kandidat*in wahlberechtigt sein (siehe unter "Aktives Wahlrecht").

Stimmbezirk

Die Wahlkreise gliedern sich in Stimmbezirke. Die Einteilung des Gemeindegebiets in Stimmbezirke erfoglt durch den Bürgermeister. Die Stadt Neuss ist in 89 Stimmbezirke eingeteilt.

Wahlamt

Das Wahlamt der Stadt Neuss können Sie ab dem 13. April 2022 wie folgt erreichen:

Rathaus Rundbau
Eingang 3 (Passage)
Telefon: 02131 / 90-3244
E-Mail: wahlamt@stadt.neuss.de

Wählerverzeichnis

In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

In der Zeit vom 25. April 2022 bis zum 29. April 2022 ist das Wählerverzeichnis zur allgemeinen Einsicht zugänglich. Für den Bereich der Stadt Neuss erfolgt die Einsichtnahme durch ein von städtischen Mitarbeiter*innen bedientes Datensichtgerät im Wahlamt, Rathaus Rundbau, Passage, Eingang 3. Innerhalb dieses Zeitraums besteht auch die Möglichkeit des Einspruches gegen das Wählerverzeichnis, sofern es für unrichtig oder unvollständig gehalten wird. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlamt zu erklären.

Wahlgebiet

Zur Landtagswahl 2022 bildet die Stadt Neuss allein den Wahlkreis 45 Rhein-Kreis Neuss I. Die Stadt Neuss ist in 89 Stimmbezirke und 41 Briefwahlbezirke unterteilt.

Wahlkreis

Das Land Nordrhein-Westfalen ist in 128 Wahlkreise eingeteilt. Die Stadt Neuss bildet den Wahlkreis 45 Rhein-Kreis Neuss I.

Wahllokal

In einem Wahllokal wird eine Wahl durchgeführt. Dabei handelt es sich um einen öffentlichen Ort, in der Regel Rathaus oder Schule, der dem Wähler eine freie Entscheidung zur Wahl bieten muss. Wahlwerbung im unmittelbaren Zugangsbereich des Wahllokals ist verboten. Der Zutritt zum Wahlraum muss jedem Wahlberechtigten gestattet werden. Wahllokale sind in der Regel am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Über die ordnungsgemäße Durchführung wacht ein Wahlvorstand.

Wahlrechtsausschluss

Bestimmte Personen können trotz grundsätzlicher Wahlberechtigung, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sein. Nach § 2 des Landeswahlgesetzes ist vom aktiven vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Gemäß § 4 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes ist vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlrechtsgrundsätze

Nach Art. 31 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

Damit sind die Wahlgrundsätze festgeschrieben:

  • Allgemein: Alle Bürger*innen sind wahlberechtigt, soweit sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen. Keine Gruppe ist aus sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Wahl ausgeschlossen.
  • Gleich: Alle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen zu vergeben. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet die Fünf-Prozent-Hürde.
  • Unmittelbar: Die Wählerstimmen werden direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet (ohne Zwischeninstanzen).
  • Geheim: Es darf nicht feststellbar sein, wie jemand gewählt hat.
  • Frei: Die Stimme wird frei von staatlichem Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung abgegeben. Niemand wird wegen seiner Wahlentscheidung benachteiligt.

Wahlsystem

Der Landtag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt (sog. personalisierte Verhältniswahl). Ihnen steht dabei eine Erst- und Zweitstimme zu. Mit der Erststimme wählen Sie auf der linken Stimmzettelhälfte eine*n Bewerber*in Ihres Wahlkreises im Wege der Direktwahl. Wer dort mit einfacher Mehrheit die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Mit der Zweitstimme auf der rechten Stimmzettelhälfte können Sie die Landesliste einer Partei wählen.

Wahlvorstand

Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlvorstand aus Wahlhelfer*innen gebildet. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch, trifft die wahlrechtlichen Entscheidungen und ermittelt das Stimmbezirksergebnis.

Wahlwerbung

Informationen zur Wahlwerbung erhalten Sie beim

Amt für Verkehrsangelegenheiten der Stadt Neuss
Rheinstraße 18
Telefon: 02131/903901
Telefax: 02131/902490

E-Mail: verkehrslenkung@stadt.neuss.de