Verwaltungsgebührensatzung – 30/03 HdO

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neuss vom 15. Dezember 1983(in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 14. Juli 2026)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 268), hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 28. 10.1983 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen

  1. Für die in dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist, aufgeführten Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte diese Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
  2. Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.

§ 2
Sachliche Gebührenfreiheit

  1. Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist; hierzu zählen insbesondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtigengesetzes.
  2. Ebenso werden keine Gebühren für mündliche Auskünfte und Beratungen sowie für Leistungen der Verwaltung, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen, erhoben.

§ 3
Persönliche Gebührenfreiheit

Von Gebühren befreit sind:

  1. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbau handelt,
  2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

§ 4
Bemessung der Gebühr

  1. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Leistungen werden die Gebühren einzeln nach der entsprechenden Tarifstelle des Gebührentarifs bemessen.
  2. Sieht der Gebührentarif Rahmensätze für eine Gebühr vor, wird die Gebühr auf volle EURO festgesetzt. Bei der Festsetzung werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt.

§ 5
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

  1. Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so werden 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr erhoben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
  2. Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

Die Gebühr beträgt höchstens 50 vom Hundert der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

§ 6
Auslagen

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind vom Gebührenschuldner, bei Gebührenfreiheit von demjenigen, der ohne die Befreiung zahlungspflichtig wäre, zu ersetzen. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
Zu ersetzen sind insbesondere:

  1. Im Einzelfall besonders hohe Telegrafen-, Fernschreib-, Fernsprechgebühren und Zustellungskosten,
  2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
  4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

§§ 8, 9 und 10 finden entsprechende Anwendung.

§ 7
Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird.
  2. Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.
  3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8
Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr wird mit Beendigung der Leistung fällig. Die Leistung der Verwaltung kann jedoch von einer Vorauszahlung der Gebühr abhängig gemacht werden. Die Gebühr kann auch auf Kosten des Gebührenschuldners durch Postnachnahme erhoben werden.

§ 9
Beitreibung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 10
Billigkeitsmaßnahmen

  1. Von der Gebührenerhebung kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint.
  2. Bereits festgesetzte Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 11
Inkrafttreten

Die Verwaltungsgebührensatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Neuss vom 30. Dezember 1971 außer Kraft.

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neuss

Gebührentarif

Tarif-Nr.GegenstandGebühr in EUR
1. Abschriften und Auszüge 
a)Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite
Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben.
3,00
b)Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl. wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde
8,75
c)Bereitstellung der Akte und Fotokopiervorgang 
je angefangene Seite Kopie DIN A 40,50
Kopie DIN A 31,00
d)Farbausdrucke je angefangene Seite 
DIN A44,00
Kopie DIN A35,00
2. Beglaubigungen und Zeugnisse 
a)Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen1,00
b)Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite1,00 bis 2,50
3.Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigung ortsrechtlicher Vorschriften für jedes begonnene Blatt0,25
4.Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide und Ähnliches sowie die Ausstellung einer Zweitschrift2,50 bis 20,00
5.Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen für das Grundbuch30,00
6.Ausfertigung von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 28 Abs. 1 Baugesetzbuch25,00
7.Ausfertigung von Negativzeugnissen für Grundstücke, die außerhalb von Sanierungs-, Entwicklungs- und/oder Umlegungsverfahren liegen je nach Verwaltungsaufwand20,00 bis 30,00
8.Sonstige schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen2,50 bis 50,00
9. Lichtpausen 
a)DIN A 41,00
b)DIN A 31,50
c)DIN A 22,50
d)DIN A 13,50
e)DIN A 06,10
 Für transparente Lichtpausen wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben. 
10. Die Abgabe von Vergabeunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen erfolgt nur noch elektronisch über die Vergabeplattform. Der Download ist kostenlos. In der Übergangsphase werden für die Abgabe von Papierunterlagen folgende Gebühren erhoben: 
-für jede angefangene Seite – DIN A 4
(Hinweis: auch Pläne werden nur im Format DIN A 4 zur Verfügung gestellt)
0,25
-die Mindestgebühr beträgt10,00
-bei der Gebührenfestsetzung erfolgt eine Aufrundung auf volle5,00
11. Genehmigungen, Amtshandlungen und Leistungen nach den §§ 16 und 23 StrWG NW sowie Zustimmungen zu konkreten baulichen Einzelmaßnahmen nach dem TKG30,00 bis 500,00
 und zwar 
-bei kleinen Baumaßnahmen (bis einschl. 10 m) pro Aufgrabungsmitteilung30,00
-für die der Einzelzustimmung unterliegenden Zustimmungsverfahren (mehr als 10 m) für je angefangene 500,00 EUR Rohbausumme0,75
 mindestens jedoch75,00
 Für die Ablehnung von Anträgen oder Widerspruchsbescheide in vorgenannten Angelegenheiten 15,00 EUR. 
12.Bereitstellung von Altbauakten aus dem Bauarchiv52,00
13.Ausführliche Beratung in Sachen des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts je halbe Stunde 
für Personen gemäß § 54 i.V.m. § 67 BauO NRW (Fachplaner/Architekt)100,00
für Personen gemäß § 53 BauO NRW (Bürger/Laien)50,00
14. Planungsrechtliche und verkehrstechnische Auskünfte in schriftlicher Form 
 Grundgebühr25,00
 zusätzl. Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde44,00
15.Gebühren für Fundsachen 
Verwahrung von Fundsachen im Werte bis 25 Euro5,00
16. Gebühren für Personenstandsurkunden 
a)Ausstellung einer Personenstandsurkunde12,00
b)Ausstellung jeder weiteren gleichen Personenstandsurkunde6,00

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 15. Dezember 1983
Herm.-W. Thywissen
Oberbürgermeister


Die Satzung ist am 22. Dezember 1983 in Kraft getreten.
(Veröffentlicht in der Neuss-Grevenbroicher Zeitung und in der Westdeutschen Zeitung/Düsseldorfer Nachrichten vom 21. Dezember 1983)

  1. 1. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1989
    Die Änderung ist am 30. Dezember 1989 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  2. 2. Änderungssatzung vom 6. November 1998
    Die Änderung ist am 14. November 1998 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  3. 3. Änderung durch die Satzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den EURO vom 9. November 2001
    Die Änderung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  4. 4. Änderungssatzung vom 26. März 2004
    Die Änderung ist am 2. April 2004 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  5. 5. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004
    Die Änderung ist am 28. Dezember 2004 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  6. 6. Änderungssatzung vom 16. September 2005
    Die Änderung ist am 24. September 2005 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  7. 7. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2006
    Die Änderung ist am 21. Dezember 2006 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  8. 8. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2010
    Die Änderung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  9. 9. Änderungssatzung vom 10. Februar 2012
    Die Änderung ist am 16. Februar 2012 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  10. 10. Änderungssatzung vom 16. März 2018
    Die Änderung ist am 23. März 2018 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  11. 11. Änderungssatzung vom 29. Juni 2018
    Die Änderung ist am 7. Juli 2018 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  12. 12. Änderungssatzung vom 11. November 2022
    Die Änderung ist am 19. November 2022 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  13. 13. Änderungssatzung vom 14. Juli 2026
    Die Änderung ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.