Ordnungsbehördliche Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen – 32/052 HdO

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Neuss vom 24. Februar 2025(in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 30.03.2026)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), sowie der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) wird von der Stadt Neuss als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 21. Februar 2025 für die Stadt Neuss folgende ordnungsbehördliche Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Neuss erlassen:

§ 1

  1. Aufgrund nachfolgender Veranstaltungen am Sonntag, dem

    Veranstaltung202520262027
    Neuss blüht auf04. Mai 202519. April 202609. Mai 2027
    Hansefest21. September 202520. September 202619. September 2027
    Quirinus-Adventsmarkt30. November 202529. November 202628. November 2027

    dürfen die Verkaufsstellen auf den innerstädtischen Straßen

    Adolf-Flecken-Straße, Am Kehlturm, Am Konvent, An der Münze, Brandgasse, Brückstraße, Büchel, Burggraben, Damenstiftsplatz, Drususallee bis Ecke Breite Straße, Erftstraße, Freithof, Glockhammer, Hammer Landstraße 1a, Hamtorstraße, Hamtorwall, Hymgasse, Kanalstraße bis Ecke Breite Straße, Kastellstraße, Klarissenstraße, Königstraße, Krämerstraße, Krefelder Straße, Marienkirchplatz, Markt, Meererhof, Michaelstraße, Mühlenstraße, Münsterplatz, Münsterstraße, Neumarkt, Neustraße, Niederstraße, Niederwallstraße, Oberstraße, Platz am Niedertor, Promenadenstraße, Quirinusstraße, Rheinstraße, Rheinwallgraben, Sebastianusstraße, Spulgasse, Theodor-Heuss-Platz, Zollstraße

    von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr offengehalten werden.

  2. Findet eine in Abs. 1 genannte Veranstaltung als Grundlage des öffentlichen Interesses an der Sonntagsöffnung nicht statt, so gilt Abs. 1 nicht.

§ 2

  1. Aufgrund nachfolgender Veranstaltungen am Sonntag, dem

    Veranstaltung2026
    Eröffnungsfeier der Landesgartenschau19. April 2026
    Muttertag10. Mai 2026
    Weltkindertag20. September 2026
    Abschiedsfeuer der Landesgartenschau11. Oktober 2026

    dürfen die Verkaufsstellen im Gebiet, welches durch die Hammer Landstraße, Willy-Brandt-Ring, Stresemannallee und Schanzenstraße begrenzt wird, von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr offengehalten werden.

  2. Findet eine in Abs. 1 genannte Veranstaltung als Grundlage des öffentlichen Interesses an der Sonntagsöffnung nicht statt, so gilt Abs. 1 nicht.

§ 3

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 4

Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Öffnen von Verkaufsstellen in der Stadt Neuss vom 19. August 2021 (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 01. April 2022) außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 24. Februar 2025

Reiner Breuer
Bürgermeister


Die Ordnungsbehördliche Verordnung ist am 7. März 2025 in Kraft getreten.

  1. 1. Änderungssatzung vom 30.03.2026
    Die Änderung ist am 09.04.2026 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
  2. 2. Änderungssatzung vom 30.03.2026
    Die Änderung ist am 09.04.2026 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.