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Satzung für den Rettungsdienst der Stadt Neuss vom 15. Juli 2026

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NW S. 458), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 10. Juli 2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Trägerin von Rettungswachen

  1. Die Stadt Neuss unterhält als große kreisangehörige Stadt im Rhein-Kreis Neuss gemäß § 6 Abs. 2 RettG NRW vier Rettungswachen in Neuss und Kaarst und einen Notarztdienst als öffentliche Aufgabe.
  2. Personen, die in der Stadt Neuss oder in der Stadt Kaarst verunglücken oder erkranken, sind berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der verfügbaren Rettungstransport- und Krankentransportfahrzeuge in Anspruch zu nehmen.

§ 2
Grundsätze

  1. Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen/BNAW oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose-und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
  2. Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
  3. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.
  4. Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung.

§ 3
Gebühren

  1. Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Neuss erhebt die Stadt Neuss Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. Die Gebühren entstehen
    1. bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens / Babynotarztwagens (RTW/BNAW) mit dem Transport;
    2. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten;
    3. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition durch die Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen KTW, RTW/BNAW oder NEF;
    4. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
  3. Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann die Stadt Neuss eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des Fahrzeugs.
  4. Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet. Bei der Berechnung der Kilometergebühr wird die auf volle Kilometer aufgerundete Fahrtstrecke zugrunde gelegt. Als Fahrtstrecke gilt der gesamte Weg, den die Patientin oder der Patient transportiert wird zuzüglich der Hinfahrt gemäß Satz 1.

§ 4
Gebührenschuldner

  1. Gebührenpflichtig ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird.
  2. Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
  3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Gebührenmaßstab

Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben.

§ 6
Gebührensätze

Es gelten die folgenden Gebührensätze:

Krankentransportwagen (KTW):

234,84 €

Rettungswagen (RTW/BNAW):

565,00 €

Notarzteinsatzfahrzeug mit Notarzt (NEF):

792,64 €

Leitstelle RTW/BNAW:

56,55 €

Leitstelle KTW:

42,42 €

Leitstelle NEF:

22,62 €

Kilometergebühr:

1,50 €

§ 7
Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Neuss zu entrichten.
  2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Rettungsdienst der Stadt Neuss vom 21. Dezember 1978 in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2021 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 15.07.2026

Reiner Breuer
Bürgermeister


Die Satzung ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten.